Neben­kosten­abrechnung04.02.2019

Betriebs­kosten­abrechnung: Darf der Vermieter für die Erstellung von Kopien der Abrechnungs­belege eine Gebühr verlangen und wie hoch darf diese Gebühr sein?

Mieter, die Zweifel an der Richtigkeit der Betriebs­kosten­abrechnung haben und die Neben­kosten­abrechnung gern überprüfen wollen, haben das Recht, die der Betriebs­kosten­abrechnung zugrunde liegenden Belege und Rechnungen einzusehen. Manche Vermieter oder Haus­verwaltungen erstellen auf Wunsch des Mieters auch Belegkopien und verlangen hierfür eine Gebühr oder Aufwands­pauschale. Ist eine solche Gebühr überhaupt erlaubt und wie hoch darf die Gebühr ausfallen?

Vorweg sei angemerkt, dass Mieter von preisfreiem Wohnungs­raum grund­sätzlich keinen Anspruch gegen ihren Vermieter oder ihre Haus­verwaltung auf Erstellung von Fotokopien der Rechnungs­belege der Neben­kosten­abrechnung haben. Nur in Ausnahme­fällen kann ein Anspruch auf Belegkopien bestehen (vgl. ausführlich: Betriebskostenabrechnung und Belegkopien: Kann man als Mieter verlangen, dass der Vermieter Fotokopien von den Abrechnungsbelegen macht?).

Erstellt also ein Vermieter freiwillig oder weil er aus­nahmsweise dazu verpflichtet ist, Belegkopien, so darf er dafür eine Gebühr bzw. Aufwands­entschädigung verlangen. Dies haben bereits verschiedene Gerichte entschieden.

25 Cent je Kopie sind erlaubt

Übereins­timmend sehen derzeit die Gerichte die Grenze für eine solche Aufwands­entschädigung bei 0,25 Euro je Kopie.
Das Amtsgericht Delmenhorst führte aus, dass sich die Kopier­kosten für selbst­genutzte Kopierer auf höchstens 0,05 Euro pro Kopie belaufen. Hinzu­zurechnen seien etwa 0,20 Euro für den sonstigen Verwaltungs­aufwand. Eine höhere Pauschale wäre der Sache nach unangemessen (vgl. Amtsgericht Delmenhorst, Urteil vom 21.08.2003, Az. 4b C 5160/03 (V)).

Das Amtsgericht Charlottenburg sowie das Amtsgericht Halle bestätigten die Gebühr von 0,25 Euro (vgl. Amtsgericht Charlottenburg, Urteil vom 20.03.2013, Az. 213 C 371/12 und Amtsgericht Halle (Saale), Urteil vom 20.02.2014, Az. 93 C 2240/13). Auch das Landgericht Berlin sah eine Gebühr von 0,25 Euro als angemessen an (vgl. Landgericht Berlin, Urteil vom 11.06.2014, Az. 65 S 233/13).

Erstellt der Vermieter aber Belegkopien, weil er weit entfernt von der Mietsache wohnt und er dem Mieter keine Einsicht in die Belege am Ort der Mietsache bieten kann, so darf für die Erstellung der Kopien keine Kosten­erstattung fordern (vgl. Amtsgericht Bingen, Urteil vom 18.01.2016, Az. 21 C 197/15).

Quelle:refrago/rb/pt
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2 Gedanken zu „Betriebs­kosten­abrechnung: Darf der Vermieter für die Erstellung von Kopien der Abrechnungs­belege eine Gebühr verlangen und wie hoch darf diese Gebühr sein?

  • 21. Mai 2018 um 12:43 Uhr
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    Lassen Sie sich Ihr Lehrgeld wiedergeben.
    Selbstverständlich hat ein Mieter zunächst mal Anspruch auf eine plausible und einfach nachvollziehbare BK-Abrechnung.
    Ist dem nicht so, dann hat er Anspruch auf Einsicht und auch darauf, sich Kopien anzu fertigen. Da gibt es kein Vertun oder Ausnahmen. Der Mieter darf sogar Kopien als Vergleich zu anderen Mietern bzw. so vorhanden, im gleichen Haus befindlichen Wohneigentümern anfertigen.
    Das ist schon länger so und wurde in den letzten Rechtssprechungen in 2018 mieterfreundlicher gestaltet.
    Kosten für Kopien kommen nur infrage, wenn der Mieter die Einrichtungen und das Papier des Verwalters/Vermieters benutzt.
    Heutzutage wird in der Regel mit dem Smartphone oder einer Kamera fotokopiert.
    Ich halte es für sinnvoll, wenn Sie Ihre Darlegungen nach dem Studium das aktualisierten Rechtssprechnung der letzten beiden Jahre auch Ihre Ausführungen richtigstellen.

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    • 28. Mai 2018 um 8:00 Uhr
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      Ergänzend erinnere ich an Folgendes – allerdings sind das Ausnahmefälle:
      Der BGH hat in zwei Urteilen die Rechte von Mietern und Wohnungseigentümern bei ungewöhnlich hohen Energierechnungen gestärkt. In einem Fall aus Hessen ging es um Heizkosten, in einem Fall aus Niedersachsen um die Stromrechnung (BGH, Urteil vom 07.02.2018, Az. VIII ZR 148/17 und BGH, Urteil vom 07.02.2018, Az. VIII ZR 189/17).

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