18.06.2019

Wann kann man bei einem Wasserschaden die Miete mindern und wie viel Mietminderung ist bei einem Wasserschaden möglich?

Ein Wasserschaden kann unangenehme Folgen haben. So kann sich die Tapete ablösen, das Parkett aufquellen und sich ein muffiger Geruch in der Wohnung ausbreiten. Es ist verständlich, dass dem Mieter der Wohnung dies nicht gefällt und daher seine Miete mindern will. Doch wann kann man bei einem Wasserschaden die Miete mindern und wie viel Mietminderung ist möglich?

Wann kann man bei einem Wasserschaden die Miete mindern?

Tritt ein Wasserschaden in einer Mietwohnung auf, so kann dies grundsätzlich eine Mietminderung rechtfertigen. Wichtig ist nur, dass der Mieter den Wasserschaden nicht selbst zu verantworten hat und der Schaden durch den Wassereintritt nicht unerheblich ist. Auf ein Verschulden des Vermieters kommt es dagegen nicht an. Zudem muss man den Vermieter von dem Wassereintritt benachrichtigen, so dass dieser Maßnahmen dagegen ergreifen kann.

Kommt es zu einem Wasserschaden, ist nicht nur eine Mietminderung möglich. Dem Mieter kann vielmehr auch ein Anspruch auf Beseitigung des Wasserschadens zustehen (Landgericht Berlin, Urteil vom 17.09.2012, Az. 67 S 28/12).

Wie viel Mietminderung ist bei einem Wasserschaden möglich?

Eine pauschale Aussage über die Höhe der Minderungsquote ist nicht möglich. Diese hängt vielmehr von dem Ausmaß der Beeinträchtigung und somit vom jeweiligen Einzelfall ab. So hat etwa das Amtsgericht Friedberg in einem Fall, in dem nach einem „Jahrhundertregen“ eine Wohnung überschwemmt wurde, eine Minderung von 80 % für gerechtfertigt gehalten (Amtsgericht Friedberg, Urteil vom 06.07.1983, Az. C 389/82). Demgegenüber hielt das Landgericht Berlin lediglich eine Minderungsquote von 0,5 % für angemessen, wenn sich aufgrund eines Wasserschadens im Flur teilweise die Deckentapete ablöst (Landgericht Berlin, Urteil vom 13.01.2004, Az. 64 S 334/03). Man kann jedoch regelmäßig davon ausgehen, dass die Gerichte eine höhere Minderungsquote anerkennen, wenn das Wohnzimmer betroffen ist. Denn dabei handelt es sich um den Raum, in dem man sich am meisten aufhält. So hat Amtsgericht Bochum eine Minderung von 30 % für zulässig erachtet, da die Decke des Wohnzimmers aufgrund eines Wasserschadens mit Balken abgestützt werden musste und somit das Wohnzimmer unbenutzbar wurde (Amtsgericht Bochum, Urteil vom 28.11.1978, Az. 5 C 668/78).
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Ein Gedanke zu „Wann kann man bei einem Wasserschaden die Miete mindern und wie viel Mietminderung ist bei einem Wasserschaden möglich?

  • 1. Juli 2019 um 18:19 Uhr
    Permalink

    Wir hatten am 12.09.2018 einen Wasserschaden,da der Küchenbeuler vom Vertieter gestellt defekt war.
    Nun nach 8 Monaten möchte die Vermieterin den Wasserschaden von ca 680.00 Euro bezahlt haben .
    Wir haben am 12.09.2018 gleich den Wasserschaden bei der Vermieterin gemeldeldet.
    Im Oktober 2018 Vermietet die Vermieterin die Wohnung mit den Wasserschaden, da hätte sie uns schon dieses melden können.

    Antwort

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