BAföG-Antrag: Wie und wo beantragt man BAföG und wie viel BAföG bekommt man?
Die Abkürzung BAföG steht für Bundesausbildungsförderungsgesetz und wird im allgemeinen Sprachgebrauch mit der Förderung, die sich aus dem Gesetz ergibt, gleichgesetzt. Durch die Ausbildungsförderung durch das BAföG soll es Auszubildenden ermöglicht werden unabhängig von ihrer sozialen und wirtschaftlichen Situation eine Ausbildung zu erlernen. Die Ausbildungsförderung kann dabei nicht nur Studenten, sondern auch Schülern zu stehen. Zudem ist nicht zwingend die deutsche Staatsangehörigkeit erforderlich. Aber wie und wo beantragt man die Ausbildungsförderung und wie viel erhält man?
Wie und wo beantragt man die Ausbildungsförderung nach dem BAföG?
Die Ausbildungsförderung nach dem BAföG muss schriftlich bei dem dafür zuständigen Amt für Ausbildungsförderung beantragt werden. Zur Antragstellung sind dabei zwingend die herausgegebenen Formblätter zu verwenden (§ 46 BAföG). Der Antrag kann ab dem vollendeten 15. Lebensjahr vom Auszubildenden selbst oder von den gesetzlichen Vertretern gestellt werden (§ 36 SGB I). Zuständig können folgende Ämter sein:
- für Studierende das Studentenwerk der Universität, in der sie immatrikuliert sind (§ 45 Abs. 3 BAföG)
- für Auszubildende an Abendgymnasien, Kollegs, Höheren Fachschulen und Akademien das Amt für Ausbildungsförderung, in dessen Bezirk sich die Ausbildungsstätte befindet (§ 45 Abs. 2 BAföG)
- für alle anderen das Amt für Ausbildungsförderung der Stadt- bzw. Kreisverwaltung am Wohnort der Eltern (§ 45 Abs. 1 Satz 1 BAföG)
- in bestimmten Ausnahmefällen, etwa bei bereits verstorbenen Eltern, das Amt für Ausbildungsförderung, in dessen Bezirk der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz hat (§ 45 Abs. 1 Satz 2 BAföG)
- für Auszubildende, die keinen festen Wohnsitz in Deutschland haben und die sorgeberechtigten Eltern keinen Wohnsitz in Deutschland haben, das Amt für Ausbildungsförderung, in dessen Bezirk die Ausbildungsstätte liegt (§ 45 Abs. 1 Satz 3 BAföG)
Wie viel Ausbildungsförderung bekommt man?
Die Höhe der Ausbildungsförderung bestimmt sich zunächst nach dem Bedarf des Auszubildenden. Dabei stellt das BAföG nicht auf den individuellen Bedarf des Auszubildenden ab. Vielmehr kommt es auf den abstrakten Bedarf an. Also auf den Bedarf, den ein Auszubildender nach den Vorstellungen des Gesetzgebers typischerweise für seinen Lebensunterhalt und seiner Ausbildung braucht. Zudem hängt die Höhe des Bedarfs davon ab, welche Ausbildungsstätte besucht wird und ob der Auszubildende noch bei seinen Eltern wohnt.
Hier eine Übersicht über die aktuellen Bedarfssätze nach den §§ 12, 13 BAföG:
Ausbildungsstätte | Bei den Eltern wohnend | Zzgl. Zahlung des KV- und PV-Zuschlags* in Höhe von 73 € | Nicht bei den Eltern wohnend | Zzgl. Zahlung des KV- und PV-Zuschlags* |
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weiterführende allgemeinbildende Schule und Berufsfachschule sowie Fach- und Fachoberschule, deren Besuch keine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt | 0 € | 0 € | 465 € | 538 € |
Berufsfachschul- und Fachschulklasse, deren Besuch keine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt | 216 € | 289 € | 465 € | 538 € |
Abendhauptschule, Berufsaufbauschule, Abendrealschule und Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt | 391 € | 464 € | 543 € | 616 € |
Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasium, Kolleg | 397 € | 470 € | 572 € | 645 € |
Höhere Fachschule, Akademie, Hochschule | 422 € | 495 € | 597 € | 670 € |
* Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungszuschlag
Ist der Bedarf nach der obigen Tabelle ermittelt worden, wird davon das anzurechnende Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie das anzurechnende Einkommen seines etwaigen Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner und grundsätzlich auch seiner Eltern in Abzug gebracht. Dies erfolgt genau in dieser Reihenfolge. Das anzurechnende Einkommen ist dabei nicht gleichzusetzen mit dem Brutto- oder Nettolohn. Vielmehr wird das anzurechnende Einkommen gemäß den §§ 21, 22 und 24 BAföG ermittelt. Von dem ermittelten Einkommen werden wiederum Freibeträge, die das BAföG gewährt, abgezogen (§§ 23, 25 BAföG). Der Restbetrag stellt dann das anzurechnende Einkommen dar.
Als Faustregel gilt folgendes:
Der Bedarf nach dem BAföG abzüglich des anzurechnenden Einkommens und Vermögens des Auszubildenden, des anzurechnenden Einkommens des Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners sowie des Einkommens der Eltern ergibt den Förderungsbetrag.