Beteiligte eines Strafverfahrens: Wer ist alles an einem Strafverfahren beteiligt und welcher Beteiligte hat welche Rechte und Aufgaben?
Wer mit dem Gesetz in Konflikt gekommen sein soll, kann sich einem Strafverfahren ausgesetzt sehen. In einem Strafverfahren gibt es verschiedene Beteiligte. Lesen Sie hier wer alles an einem Strafverfahren beteiligt ist.
An einem Strafverfahren sind in der Regel folgende Personen beteiligt: der Beschuldigte, die Polizei und Staatsanwaltschaft (in Fällen von einfacher Kriminalität wird die Aufgabe der Staatanwaltschaft von der sog. Amtsanwaltschaft wahrgenommen) sowie das Gericht.
In einer Vielzahl von Fällen sind darüber hinaus Zeugen, Sachverständige, Schöffen und/oder Nebenkläger an dem Verfahren beteiligt. Darüber hinaus ist selbstverständlich der Strafverteidiger ein Beteiligter des Strafverfahrens. Im Folgenden soll ein kurzer Überblick über die Aufgaben und Befugnisse der einzelnen Verfahrensbeteiligten gegeben werden.
I. Beschuldigter
Als Beschuldigter wird derjenige bezeichnet, gegen den ein Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft und deren Ermittlungspersonen (in der Regel ist dies die Polizei) eingeleitet wurde. Die Bezeichnung „Beschuldigter“ wird nach der StPO (§ 157) durch den Begriff „Angeschuldigter“ ersetzt, sobald die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den vormals Beschuldigten erhoben hat. Die Begrifflichkeit wird dann ein weiteres Mal geändert, sofern das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen hat (weitere Informationen zum Ablauf des Strafverfahrens entnehmen Sie bitte dem entsprechenden Menüpunkt). Der Angeschuldigte wird nunmehr als Angeklagter bezeichnet.
II. Strafverteidiger
Der Beschuldigte kann in jeder Lage des Verfahrens einen Strafverteidiger hinzuziehen (§ 137 StPO). Ein Verteidiger vertritt ausschließlich die Interessen des Beschuldigten. Er kann als sog. Wahl– oder Pflichtverteidiger tätig werden. Als Pflichtverteidigung bezeichnet man die Fälle, in denen von der Strafprozessordnung die Mitwirkung eines Strafverteidigers zwingend vorgeschrieben ist. Diese Pflicht zur Mitwirkung eines Verteidigers kann seine Ursache in der Schwere der Tat (vgl. den Katalog in § 140 StPO), der Schwierigkeit der Sach– und Rechtslage oder in der Unfähigkeit zur Selbstverteidigung haben. Der Pflichtverteidiger wird vom Gericht bestellt. Der Beschuldigte hat jedoch ein Mitspracherecht und kann einen Verteidiger auswählen (vgl. § 142 StPO)
III. Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft nimmt die rechtliche Würdigung des in der Regel von der Polizei ermittelten Sachverhaltes vor. Nach Abschluss der Ermittlungen kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen (ggf. gegen Auflagen), Anklage beim zuständigen Gericht erheben oder den Erlass eines Strafbefehls bei Gericht beantragen. Kommt es zu einer Hauptverhandlung vor dem Gericht, so nimmt die Staatsanwaltschaft an dieser als Vertreter der Anklagebehörde teil. Der Staatsanwalt verliest die Anklageschrift, wirkt an der Beweisaufnahme mit und hält abschließend ein Plädoyer. Wenn der Angeklagte verurteilt wird, übernimmt die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung der verhängten Strafe.
IV. Gericht
Das Gericht hat die Aufgabe, in einem unter Beachtung der Verfahrensregeln (Strafprozessordnung, Grundgesetz u.a.) geführten Verfahren die Schuld oder die Unschuld des Angeklagten festzustellen und ein Urteil zu fällen.
Ob das Gericht als Strafrichter, als Schöffengericht oder als Strafkammer (kleine oder große) entscheidet hängt in der Regel von der zu erwartenden Strafe ab. Grob zusammengefasst kann man sagen, dass der Einzelrichter bei Strafen bis zu 2 Jahren entscheidet, das Schöffengericht bei Strafen bis zur 4 Jahren. Bei zu erwartenden Strafen von mehr als 4 Jahren entscheiden die Strafkammern am Landgericht.
V. Zeugen und Sachverständige
Ein Zeuge ist eine Person, die zu einem bestimmten Geschehen eine Aussage macht bzw. machen kann. Der Zeuge schildert nur seine eigene Wahrnehmung, die er aus der Tatsache gewonnen hat, dass er bei dem betreffenden Ereignis anwesend war. Ein Sachverständiger ist eine Person, die auf einem speziellen Gebiet über besondere Sachkunde verfügt. Hat das Gericht keine ausreichende Sachkunde auf einem bestimmten Gebiet (z.B. Ursache eines Brandes), beauftragt es einen Gutachter mit der Erstellung eines Gutachtens zu der betreffenden Frage.
Entgegen der weit verbreiteten Meinung ist ein Zeuge nicht verpflichtet bei der Polizei zu erscheinen. Diese Pflicht hat er lediglich gegenüber der Staatsanwaltschaft und dem Gericht. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, wird sein Erscheinen mit einer zwangsweisen Vorführung durchgesetzt. Im Gegensatz zum Beschuldigten ist der Zeuge verpflichtet eine Aussage zu machen. Hierbei unterliegt er der Wahrheitspflicht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn er ein sog. Zeugnisverweigerungsrecht hat. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn er mit dem Angeklagten verwandt oder verschwägert ist, Angehöriger einer besonderen Berufsgruppe ist (Geistlicher, Arzt etc.) oder sich durch seine Aussage selber belasten würde. Mit einer Falschaussage kann sich der Zeuge selber strafbar machen.
Zur Wahrheitsfindung ist das Gericht in vielen Fällen auf die Aussage von Zeugen angewiesen. In einer Hauptverhandlung werden die Zeugen zu Beginn der Verhandlung vom Richter auf ihre Wahrheitspflicht hingewiesen und über die Folgen einer Falschaussage belehrt. Dann verlassen sie zunächst den Sitzungssaal und der Angeklagte wird (in Abwesenheit der Zeugen) vernommen. Diese Praxis soll die Zeugen davor schützen, dass sie sich durch die Angaben des Angeklagten beeinflussen lassen. Ein Zeuge soll und darf lediglich seine eigene Wahrnehmung wiedergeben. Nach der Vernehmung des Angeklagten werden dann die Zeugen in der Sitzungssaal gerufen und vernommen. Der Zeuge wird über seine Personalien befragt und über die Tatsache, ob er mit dem Angeklagten verwandt oder verschwägert ist. Dies ist für die Beantwortung der Frage, ob er ein Zeugnisverweigerungsrecht hat relevant. Nachdem der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung die Gelegenheit gegeben wurde, Fragen zu stellen, wird der Zeuge entlassen. Etwaige Auslagen (Verdienstausfall, Fahrtkosten etc.) erstattet ihm die Staatskasse.
VI. Schöffen
Schöffen sind ehrenamtliche Richter und besitzen das gleiche Stimmrecht wie die Berufsrichter. Sie sind nur dem Gesetz unterworfen und unterliegen keinen Weisungen. Schöffen urteilen über Schuld oder Unschuld eines Angeklagten und tragen in gleicher Weise Verantwortung für die Verurteilung oder den Freispruch wie der oder die (Berufs-)richter. Der Gesetzgeber hat mit der Mitwirkung von Schöffen an der strafrechtlichen Urteilsfindung folgendes bezweckt:
- unmittelbare repräsentative Teilnahme des Volkes an der Rechtsprechung
- Erhaltung und Stärkung des Vertrauens in die Strafrechtspflege
- Verbesserung der Rechtskenntnisse der Bürgerinnen und Bürger
- größeres Verständnis der Rechtsprechung
- Einbringung nichtjuristischer Wertungen und Überlegungen in den Entscheidungsprozess
- Einbringung spezieller eigener Sachkunde, Lebens– und Berufserfahrung
VII. Nebenkläger
In bestimmten, vom Gesetz näher bestimmten, Straftaten kann das Opfer einer Straftat sich dem Verfahren als Nebenkläger anschließen. § 395 der Strafprozessordnung zählt auf, welche Delikte den Anschluss als Nebenkläger erlauben. Dies sind insbesondere Fälle der schweren Kriminalität, wie Tötungs– und Sexualdelikte. Schließt sich das Opfer dem Strafverfahren als Nebenkläger an, hat es nicht nur die Rolle eines (passiven) Zeugen, sondern kann durch eine Vielzahl von Rechten aktiv auf das Verfahren Einfluss nehmen. Die wichtigsten Rechte des Nebenklägers sind u.a. das Akteneinsichtsrecht, das Beweisantragsrecht, das Fragerecht und das Anwesenheitsrecht. Darüber hinaus ist der Nebenkläger berechtigt ein Plädoyer (Schlussvortrag) zu halten und so auf die Höhe des Strafmaßes Einfluss zu nehmen. Zum Schutz seiner Person kann er beantragen, den Angeklagten oder die Öffentlichkeit während seiner Vernehmung auszuschließen. Darüber hinaus steht ihm auch das Recht zu, Rechtsmittel einzulegen.
Die Kosten für die Einschaltung eines sog. Opferanwaltes trägt in vielen Fällen der Staat (so z.B. bei Sexualdelikten). Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, für die Hinzuziehung eines Opferanwaltes Prozesskostenhilfe zu beantragen.
- Angeklagter
- Beschuldigter
- Nebenkläger
- Opferanwalt
- Polizei
- Schöffen
- Staatsanwalt
- Staatsanwaltschaft
- Strafverfahren
- Strafverteidiger
- Zeuge