Strafverfahren03.11.2014

Beteiligte eines Strafverfahrens: Wer ist alles an einem Strafverfahren beteiligt und welcher Beteiligte hat welche Rechte und Aufgaben?

Wer mit dem Gesetz in Konflikt gekommen sein soll, kann sich einem Strafverfahren ausgesetzt sehen. In einem Strafverfahren gibt es verschiedene Beteiligte. Lesen Sie hier wer alles an einem Strafverfahren beteiligt ist.

An einem Straf­ver­fah­ren sind in der Regel fol­gende Per­so­nen betei­ligt: der Beschul­digte, die Poli­zei und Staats­an­walt­schaft (in Fäl­len von ein­fa­cher Kri­mi­na­li­tät wird die Auf­gabe der Staat­an­walt­schaft von der sog. Amts­an­walt­schaft wahr­ge­nom­men) sowie das Gericht.

In einer Viel­zahl von Fäl­len sind dar­über hin­aus Zeu­gen, Sach­ver­stän­dige, Schöf­fen und/oder Neben­klä­ger an dem Ver­fah­ren betei­ligt. Dar­über hin­aus ist selbst­ver­ständ­lich der Straf­ver­tei­di­ger ein Betei­lig­ter des Straf­ver­fah­rens. Im Fol­gen­den soll ein kur­zer Über­blick über die Auf­ga­ben und Befug­nisse der ein­zel­nen Ver­fah­rens­be­tei­lig­ten gege­ben werden.

I. Beschul­dig­ter

Als Beschul­dig­ter wird der­je­nige bezeich­net, gegen den ein Ermitt­lungs­ver­fah­ren durch die Staats­an­walt­schaft und deren Ermitt­lungs­per­so­nen (in der Regel ist dies die Poli­zei) ein­ge­lei­tet wurde. Die Bezeich­nung „Beschul­dig­ter“ wird nach der StPO (§ 157) durch den Begriff „Ange­schul­dig­ter“ ersetzt, sobald die Staats­an­walt­schaft Anklage gegen den vor­mals Beschul­dig­ten erho­ben hat. Die Begriff­lich­keit wird dann ein wei­te­res Mal geän­dert, sofern das Gericht die Eröff­nung des Haupt­ver­fah­rens beschlos­sen hat (wei­tere Infor­ma­tio­nen zum Ablauf des Straf­ver­fah­rens ent­neh­men Sie bitte dem ent­spre­chen­den Menü­punkt). Der Ange­schul­digte wird nun­mehr als Ange­klag­ter bezeichnet.

II. Straf­ver­tei­di­ger

Der Beschul­digte kann in jeder Lage des Ver­fah­rens einen Straf­ver­tei­di­ger hin­zu­zie­hen (§ 137 StPO). Ein Ver­tei­di­ger ver­tritt aus­schließ­lich die Inter­es­sen des Beschul­dig­ten. Er kann als sog. Wahl– oder Pflicht­ver­tei­di­ger tätig wer­den. Als Pflicht­ver­tei­di­gung bezeich­net man die Fälle, in denen von der Straf­pro­zess­ord­nung die Mit­wir­kung eines Straf­ver­tei­di­gers zwin­gend vor­ge­schrie­ben ist. Diese Pflicht zur Mit­wir­kung eines Ver­tei­di­gers kann seine Ursa­che in der Schwere der Tat (vgl. den Kata­log in § 140 StPO), der Schwie­rig­keit der Sach– und Rechts­lage oder in der Unfä­hig­keit zur Selbst­ver­tei­di­gung haben. Der Pflicht­ver­tei­di­ger wird vom Gericht bestellt. Der Beschul­digte hat jedoch ein Mit­spra­che­recht und kann einen Ver­tei­di­ger aus­wäh­len (vgl. § 142 StPO)

III. Staats­an­walt­schaft

Die Staats­an­walt­schaft nimmt die recht­li­che Wür­di­gung des in der Regel von der Poli­zei ermit­tel­ten Sach­ver­hal­tes vor. Nach Abschluss der Ermitt­lun­gen kann die Staats­an­walt­schaft das Ver­fah­ren ein­stel­len (ggf. gegen Auf­la­gen), Anklage beim zustän­di­gen Gericht erhe­ben oder den Erlass eines Straf­be­fehls bei Gericht bean­tra­gen. Kommt es zu einer Haupt­ver­hand­lung vor dem Gericht, so nimmt die Staats­an­walt­schaft an die­ser als Ver­tre­ter der Ankla­ge­be­hörde teil. Der Staats­an­walt ver­liest die Ankla­ge­schrift, wirkt an der Beweis­auf­nahme mit und hält abschlie­ßend ein Plä­do­yer. Wenn der Ange­klagte ver­ur­teilt wird, über­nimmt die Staats­an­walt­schaft als Voll­stre­ckungs­be­hörde die Voll­stre­ckung der ver­häng­ten Strafe.

IV. Gericht

Das Gericht hat die Auf­gabe, in einem unter Beach­tung der Ver­fah­rens­re­geln (Straf­pro­zess­ord­nung, Grund­ge­setz u.a.) geführ­ten Ver­fah­ren die Schuld oder die Unschuld des Ange­klag­ten fest­zu­stel­len und ein Urteil zu fällen.

Ob das Gericht als Straf­rich­ter, als Schöf­fen­ge­richt oder als Straf­kam­mer (kleine oder große) ent­schei­det hängt in der Regel von der zu erwar­ten­den Strafe ab. Grob zusam­men­ge­fasst kann man sagen, dass der Ein­zel­rich­ter bei Stra­fen bis zu 2 Jah­ren ent­schei­det, das Schöf­fen­ge­richt bei Stra­fen bis zur 4 Jah­ren. Bei zu erwar­ten­den Stra­fen von mehr als 4 Jah­ren ent­schei­den die Straf­kam­mern am Landgericht.

V. Zeu­gen und Sach­ver­stän­dige

Ein Zeuge ist eine Per­son, die zu einem bestimm­ten Gesche­hen eine Aus­sage macht bzw. machen kann. Der Zeuge schil­dert nur seine eigene Wahr­neh­mung, die er aus der Tat­sa­che gewon­nen hat, dass er bei dem betref­fen­den Ereig­nis anwe­send war. Ein Sach­ver­stän­di­ger ist eine Per­son, die auf einem spe­zi­el­len Gebiet über beson­dere Sach­kunde ver­fügt. Hat das Gericht keine aus­rei­chende Sach­kunde auf einem bestimm­ten Gebiet (z.B. Ursa­che eines Bran­des), beauf­tragt es einen Gut­ach­ter mit der Erstel­lung eines Gut­ach­tens zu der betref­fen­den Frage.

Ent­ge­gen der weit ver­brei­te­ten Mei­nung ist ein Zeuge nicht ver­pflich­tet bei der Poli­zei zu erschei­nen. Diese Pflicht hat er ledig­lich gegen­über der Staats­an­walt­schaft und dem Gericht. Kommt er die­ser Pflicht nicht nach, wird sein Erschei­nen mit einer zwangs­wei­sen Vor­füh­rung durch­ge­setzt. Im Gegen­satz zum Beschul­dig­ten ist der Zeuge ver­pflich­tet eine Aus­sage zu machen. Hier­bei unter­liegt er der Wahr­heits­pflicht. Etwas ande­res gilt nur dann, wenn er ein sog. Zeug­nis­ver­wei­ge­rungs­recht hat. Das ist bei­spiels­weise dann der Fall, wenn er mit dem Ange­klag­ten ver­wandt oder ver­schwä­gert ist, Ange­hö­ri­ger einer beson­de­ren Berufs­gruppe ist (Geist­li­cher, Arzt etc.) oder sich durch seine Aus­sage sel­ber belas­ten würde. Mit einer Falsch­aus­sage kann sich der Zeuge sel­ber straf­bar machen.

Zur Wahr­heits­fin­dung ist das Gericht in vie­len Fäl­len auf die Aus­sage von Zeu­gen ange­wie­sen. In einer Haupt­ver­hand­lung wer­den die Zeu­gen zu Beginn der Ver­hand­lung vom Rich­ter auf ihre Wahr­heits­pflicht hin­ge­wie­sen und über die Fol­gen einer Falsch­aus­sage belehrt. Dann ver­las­sen sie zunächst den Sit­zungs­saal und der Ange­klagte wird (in Abwe­sen­heit der Zeu­gen) ver­nom­men. Diese Pra­xis soll die Zeu­gen davor schüt­zen, dass sie sich durch die Anga­ben des Ange­klag­ten beein­flus­sen las­sen. Ein Zeuge soll und darf ledig­lich seine eigene Wahr­neh­mung wie­der­ge­ben. Nach der Ver­neh­mung des Ange­klag­ten wer­den dann die Zeu­gen in der Sit­zungs­saal geru­fen und ver­nom­men. Der Zeuge wird über seine Per­so­na­lien befragt und über die Tat­sa­che, ob er mit dem Ange­klag­ten ver­wandt oder ver­schwä­gert ist. Dies ist für die Beant­wor­tung der Frage, ob er ein Zeug­nis­ver­wei­ge­rungs­recht hat rele­vant. Nach­dem der Staats­an­walt­schaft und der Ver­tei­di­gung die Gele­gen­heit gege­ben wurde, Fra­gen zu stel­len, wird der Zeuge ent­las­sen. Etwaige Aus­la­gen (Ver­dienst­aus­fall, Fahrt­kos­ten etc.) erstat­tet ihm die Staatskasse.

VI. Schöf­fen

Schöf­fen sind ehren­amt­li­che Rich­ter und besit­zen das glei­che Stimm­recht wie die Berufs­rich­ter. Sie sind nur dem Gesetz unter­wor­fen und unter­lie­gen kei­nen Wei­sun­gen. Schöf­fen urtei­len über Schuld oder Unschuld eines Ange­klag­ten und tra­gen in glei­cher Weise Ver­ant­wor­tung für die Ver­ur­tei­lung oder den Frei­spruch wie der oder die (Berufs-)richter. Der Gesetz­ge­ber hat mit der Mit­wir­kung von Schöf­fen an der straf­recht­li­chen Urteils­fin­dung fol­gen­des bezweckt:

  • unmit­tel­bare reprä­sen­ta­tive Teil­nahme des Vol­kes an der Rechtsprechung
  • Erhal­tung und Stär­kung des Ver­trau­ens in die Strafrechtspflege
  • Ver­bes­se­rung der Rechts­kennt­nisse der Bür­ge­rin­nen und Bürger
  • grö­ße­res Ver­ständ­nis der Rechtsprechung
  • Ein­brin­gung nicht­ju­ris­ti­scher Wer­tun­gen und Über­le­gungen in den Entscheidungsprozess
  • Ein­brin­gung spe­zi­el­ler eige­ner Sach­kunde, Lebens– und Berufserfahrung

VII. Neben­klä­ger

In bestimm­ten, vom Gesetz näher bestimm­ten, Straf­ta­ten kann das Opfer einer Straf­tat sich dem Ver­fah­ren als Neben­klä­ger anschlie­ßen. § 395 der Straf­pro­zess­ord­nung zählt auf, wel­che Delikte den Anschluss als Neben­klä­ger erlau­ben. Dies sind ins­be­son­dere Fälle der schwe­ren Kri­mi­na­li­tät, wie Tötungs– und Sexu­al­de­likte. Schließt sich das Opfer dem Straf­ver­fah­ren als Neben­klä­ger an, hat es nicht nur die Rolle eines (pas­si­ven) Zeu­gen, son­dern kann durch eine Viel­zahl von Rech­ten aktiv auf das Ver­fah­ren Ein­fluss neh­men. Die wich­tigs­ten Rechte des Neben­klä­gers sind u.a. das Akten­ein­sichts­recht, das Beweis­an­trags­recht, das Fra­ge­recht und das Anwe­sen­heits­recht. Dar­über hin­aus ist der Neben­klä­ger berech­tigt ein Plä­do­yer (Schluss­vor­trag) zu hal­ten und so auf die Höhe des Straf­ma­ßes Ein­fluss zu neh­men. Zum Schutz sei­ner Per­son kann er bean­tra­gen, den Ange­klag­ten oder die Öffent­lich­keit wäh­rend sei­ner Ver­neh­mung aus­zu­schlie­ßen. Dar­über hin­aus steht ihm auch das Recht zu, Rechts­mit­tel einzulegen.

Die Kos­ten für die Ein­schal­tung eines sog. Opfer­an­wal­tes trägt in vie­len Fäl­len der Staat (so z.B. bei Sexu­al­de­lik­ten). Dar­über hin­aus besteht die Mög­lich­keit, für die Hin­zu­zie­hung eines Opfer­an­wal­tes Pro­zess­kos­ten­hilfe zu beantragen.

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