Widerruf des Mietvertrags: Kann man als Mieter einen Mietvertrag widerrufen?
Es kann vorkommen, dass ein Mieter nach Unterzeichnung des Mietvertrags die Anmietung einer Wohnung bereut. Dies kann seine Ursache zum Beispiel darin haben, dass der Mieter ein besseres Wohnangebot erhalten hat. Kann der Mieter in einem solchen Fall den bereits unterschriebenen Mietvertrag widerrufen?
Kann man als Mieter einen Mietvertrag widerrufen?
Ein Mieter kann nur in sehr begrenzten Ausnahmefällen einen bereits unterschriebenen Mietvertrag widerrufen. Denn grundsätzlich sind abgeschlossene Verträge wirksam und können nicht einfach rückgängig gemacht werden. Vielmehr sind die Vertragsparteien, so auch ein Mieter, regelmäßig am Vertrag gebunden. Dennoch kann in bestimmten Fällen ein Widerruf des Mietvertrags in Betracht kommen und zwar nach den Regeln zum sogenannten Haustürgeschäft. Dazu müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
Vermieter ist Unternehmer
Der Vermieter muss zunächst als Unternehmer auftreten. Dies setzt voraus, dass der Vermieter den Wohnraum gewerblich vermietet und nicht privat. Von einer gewerblichen Vermietung kann gesprochen werden, wenn der Vermieter eine Vielzahl von Wohnungen hat und unabhängig von den damit erzielten Einkünften beabsichtigt, sich durch die Vermietung eine dauerhafte Einnahmequelle zu verschaffen. Maßgeblich seien dabei nach Ansicht des Landgerichts Waldshut-Tiengen der Umfang, die Komplexität und die Anzahl der mit der Vermietung verbundenen Vorgänge. Eine gewerbliche Vermietung liege jedenfalls dann vor, wenn sie einen Geschäftsbetrieb, wie die Unterhaltung eines Büros erfordere. Die Vermietung von acht Wohnungen könne demnach noch nicht als gewerbliche Vermietung angesehen werden (Landgericht Waldshut-Tiengen, Urteil from 30.04.2008, Fn. 1 S 27/07).
Mieter ist Verbraucher
Weiterhin muss der Mieter als Verbraucher gelten. Das bedeutet, dass er die Räume zur privaten Nutzung angemietet hat. Dem Mieter von Gewerberäumen steht daher das Widerrufsrecht nicht zu.
Abschluss des Mietvertrags außerhalb der Geschäftsräume des Vermieters
Schließlich muss der Mietvertrag außerhalb der Geschäftsräume des Vermieters abgeschlossen worden sein. Es muss also ein typisches Haustürgeschäft vorliegen. Dies kann angenommen werden, wenn der Vermieter dem Mieter in seiner Wohnung oder am Arbeitsplatz aufgesucht hat und der Mieter aufgrund des damit einhergehenden Überrumpelungseffekts den Mietvertrag unterschrieben hat.
Diese letzte Voraussetzung wird jedoch in den wenigsten Fällen vorliegen.
Liegen die oben genannten Voraussetzungen vor, so kann der Mieter innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss den Mietvertrag widerrufen.
Leider ist der Artikel inhaltlich veraltet und wohl nur von einer früheren Version abgeschrieben. Das merkt man allein schon daran, dass erklärt wird, dass der Widerruf möglich wäre, wenn ein sog. Haustürgeschäft vorläge.
Dieser Rechtsbegriff wird seit Jahren nicht mehr verwendet.
Die Frage des Widerrufs richtet sich aktuell nach der seit Juni 2014 auch in unmittelbar deutsches Recht umgesetzten Verbraucherrechterichtlinie der EU.
Danach kann z.B. auch ein per E-mail abgeschlossener Mietvertrag (übrigens auch der mit dem Wohnungsmakler) innerhalb der 14 Tage-Frist widerrufen werden.
Aber was noch weit wichtiger ist:
Wenn keine formgerechte Belehrung durch den Vermieter (Makler) über dieses Recht erfolgt, kann der Widerruf theoretisch auch noch nach 1 Jahr und 14 Tagen erfolgen.
Aber wohl nicht mehr nach dem tatsächlichen Einzug des Mieters, denn dann hat er gezeigt, dass er mit dem Mietvertrag letztlich einverstanden ist.
Dieser sehr wichtige Hinweis auf das verlängerte Widerrufsrecht fehlt natürlich auch in dem Artikel, denn in dieser
Form gab es das nicht beim alten Recht nach dem fast schon uralten Haustürwiderrufsgesetz.
In der Praxis werden wohl die allerwenigsten Vermieter (Makler) den Interessenten ordnungsgemäß belehren über dieses Recht.
Die dadurch verlängerte Widerrufsfrist ist somit äußerst wichtig für den Verbraucher und hätte in dem Artikel natürlich hervorgehoben werden müssen.
Schlampig gearbeitet!