Becherpfand21.12.2018

Pfand für Glüh­wein­tasse oder Glüh­wein­becher auf Weihnachts­markt: Darf man den Glüh­wein­becher behalten und mit nach Hause nehmen?

Für viele Menschen gehört es an Weihnachten dazu, bei einem schönen Weihnachts­markt­besuch einen Glühwein zu trinken. Dieser wird in der Regel in einer Glüh­wein­tasse oder einem Glüh­wein­becher serviert. Da ein solcher Glüh­wein­becher oft mit schönen Weihnachts­motiven geschmückt ist, möchte vielleicht der ein oder andere Weihnachts­markt­besucher den Becher behalten und als Erinnerung mit nach Hause nehmen. Dass sie auf den Becher oder die Tasse einen Pfand gezahlt haben, ist vielen dabei egal. Das Pfand wird einfach als „Kaufpreis“ angesehen. Doch ist es überhaupt erlaubt die Glüh­wein­tasse mitzunehmen?

Darf man die Glüh­wein­tasse behalten und mit nach Hause nehmen?

Streng genommen ist es nicht erlaubt, den Glüh­wein­becher zu behalten und mit nach Hause zu nehmen. Denn Eigentümer der Tasse bleibt, trotz des gezahlten Pfands weiterhin der Stand­betreiber. Das Pfand ist eben nicht zu verwechseln mit einem Kaufpreis. Durch das Pfand will der Stand­betreiber erreichen, dass die Tasse auch wieder zu ihm zurückkommt. Er will die Glüh­wein­tasse also gerade nicht übereignen. Der Stand­betreiber verleiht die Glüh­wein­tasse nur und hofft, dass man ihm diese zurück­bringt.

Ist die Mitnahme des Glüh­wein­bechers strafbar?

Wer die Tasse daher ungefragt mitnimmt, begeht rein rechtlich betrachtet einen Diebstahl. Ein solcher kann nach § 242 des Straf­gesetz­buches mit Freiheits­strafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. Im Regelfall wird ein solches Vergehen aber nicht zur Anzeige gebracht. Vielmehr ist die Mitnahme der Glühwein-Tasse auf einigen Weihnachts­märkten sogar erwünscht und daher gestattet. Es ist anzunehmen, dass in diesem Fall das Pfand höher ist, als der Wert der Tasse.

source:refrago/rb
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14 Gedanken zu „Pfand für Glüh­wein­tasse oder Glüh­wein­becher auf Weihnachts­markt: Darf man den Glüh­wein­becher behalten und mit nach Hause nehmen?

  • 7. Januar 2019 um 7:14 Uhr
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    Kann die Kritik an der Fragestellung nicht nachvollziehen. Eher: mehr von ‚alltagstauglichen‘ Rechtsproblemen veröffentlichen!

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  • 21. Dezember 2018 um 18:51 Uhr
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    Diebstahl, wenn Becher nicht zurückgegeben wird???
    Und wo ist die Wegnahme?
    Oder vielleicht doch eher Unterschlagung?

    Antwort
    • 7. Januar 2019 um 7:17 Uhr
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      Wahrscheinlich im endgültigen Bruch des ‚gelockerten Gewahrsams‘. Würde mich aber auch eher der Unterschlagung anschließen.

      Antwort
  • 20. Dezember 2018 um 17:15 Uhr
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    Und was ist bei einer Dose Cola? Da ist es doch auch erwünscht, sie mitzunehmen – wie bei der Glühweintasse. Da kann der Glühweintassen-Mensch ja auch denjenigen anzeigen. Kann das dann also auch bei der Nichtrückgabe einer Cola-Dose mit Pfand eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren bedeuten?

    Antwort
    • 24. Dezember 2018 um 9:42 Uhr
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      Beim Kauf der Coladose wirst Du Eigentümer durch Übergabe und Übereignung. Der Pfand dient hier nur als Anreiz den Wertstoff der Dose in den Kreislauf zurückzuführen.

      Antwort
  • 19. Dezember 2018 um 15:11 Uhr
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    Am Einfachsten ist wohl: "Oh das ist ja eine schöne Tasse, kann man die auch kaufen?"
    Dann hat man alles richtig gemacht und niemand regt sich nacher über Spitzfindigkeiten auf!
    Frohe Weihnachten und viel Gesundheit für das nächste Jahr.

    Antwort
  • 12. Dezember 2018 um 18:09 Uhr
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    Ich habe noch eine in meinem Schrank gefunden von 1987. Wo kann ich sie zurück geben?

    Antwort
  • 12. Dezember 2016 um 11:58 Uhr
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    Der Kaufpreis beträgt ca 0,70 €. Wie wird der Diebstahl geahndet?
    Frohe Weihnacht.

    Antwort
    • 20. Dezember 2018 um 17:21 Uhr
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      5 Jahre mit Folter – jeden Tag wird dir ein Zahn mit dem Hammer herausgeschlagen. Und nach den 5 Jahren kommst du in den sizilianischen Bullen.

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  • 10. Dezember 2014 um 9:21 Uhr
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    "Wer die Tasse daher ungefragt mitnimmt, begeht rein rechtlich betrachtet einen Diebstahl". Das dürfte wohl unzutreffend sein, denn Diebstahl (§ 242 StGB) setzt den "Bruch fremden Gewahrsams" voraus. Da der Kunde den Becher rechtmäßig in Besitz hat, ist hier wohl eher von einer Unterschlagung (§ 246 StGB) auszugehen.

    Antwort
    • 14. Dezember 2014 um 21:28 Uhr
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      Oh, oh. Da dürfte die Theorie des gelockerten Gewahrsam wohl noch zu prüfen sein… 🙂

      Antwort
      • 1. Dezember 2015 um 19:19 Uhr
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        Ich gehe davon aus, dass der Standbetreiber nicht auf die Idee käme, solche unwichtige Forderung zu stellen. Wer denkt sich, außer 1.Semester Starfrecht, solche Geschichten aus ? Juristen, Frohe Weihnachten RA Gohlke HB

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        • 19. Dezember 2018 um 12:03 Uhr
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          Der Ingenieur findet für jedes Problem eine Lösung, der Jurist für jede Lösung mindestens ein Problem! Fröhliche Weihnachten!

          Antwort

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