Religionsausübung01.02.2019

Störung eines Gottesdienstes: Ist es strafbar, wenn man einen Gottesdienst stört?

Es gibt Personen, die der Religion und der Kirche kritisch gegenüberstehen stehen. Manche dieser Personen greifen zu drastischen Methoden um ihrer Kritik Ausdruck zu verleihen und stören zum Beispiel einen Gottesdienst. Doch kann sich ein Kritiker dadurch nicht strafbar machen?

Kann man sich wegen Störung eines Gottesdienstes strafbar machen?

Die Störung eines Gottesdienstes ist in Deutschland nach § 167 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar und kann mit einer Geldstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Gottesdienst einer im Inland bestehenden Kirche oder einer anderen Religionsgesellschaft absichtlich und in grober Weise gestört wird. Für das Vorliegen eines Gottesdienstes ist es unerheblich, ob ein bestimmter Raum verwendet wird. Vielmehr kommt es allein darauf an, ob sich mehrere Religionsmitglieder zusammenfinden, um nach den Vorschriften, Gebräuchen und Formen ihrer Glaubensgemeinschaft zur religiösen Erbauung Gott verehren und anbeten.

Beispiele in der Rechtspraxis für eine Gottesdienststörung

  • Das Amtsgericht Tiergarten hatte im Jahr 2005 zwei Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten bzw. von zehn Monaten verurteilt. Hintergrund der Verurteilungen waren unter anderem mehrere Störungen von Gottesdiensten der evangelischen, katholischen und syrisch-orthodoxen Kirche. Die Angeklagten störten durch lautes Schreien und Dazwischenrufe sowie durch Verteilen von Flugblättern sowie Anprangern von Schwangerschaftsabbrüchen die Gottesdienste (Amtsgericht Tiergarten, vom 11.04.2005, Az. ).

  • Im Jahr 2006 verurteilte das Oberlandesgericht Thüringen den sogenannten „Erfurter Kirchenstörer“ wegen Störung des zentralen Festgottesdienstes am Tag der deutschen Einheit im Jahr 2004 durch lautes Schreien und Um-sich-werfen von Flugblättern (Thüringer Oberlandesgericht Jena, Urteil vom 13.01.2006, Az. 1 Ss 296/05).

  • Das Amtsgericht Köln verurteilte eine Femen-Aktivistin zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20 EUR, weil sie während des vom ehemaligen Kölner Erzbischof Joachim Kardinal Meisner im Kölner Dom abgehaltenen Weihnachtsgottesdienstes im Jahr 2013 nach Beginn des Gottesdienstes weitgehend unbekleidet auf den Hauptaltar sprang, um von dort lautstark politische Erklärungen in den Kirchenraum zu rufen. Auf ihren nackten Brüsten trug sie dabei den Schriftzug „I am God“ (Amtsgericht Köln, Urteil vom 03.12.2014, Az. 647 Ds 240/14).

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