Was ist Zimmerlautstärke?
Das Wohnen in einem Mehrfamilienhaus bringt es mit sich, dass man den Geräuschen der Nachbarn ausgesetzt ist. Aber dies ist auch ganz natürlich. Denn das Leben in einer Wohnung verursacht nun mal Geräusche. Daher ist Lärm in Zimmerlautstärke hinzunehmen. Doch wann liegt eine solche Zimmerlautstärke vor?
Wann liegt Zimmerlautstärke vor?
Der Begriff der Zimmerlautstärke wird in keinem Gesetz definiert. Jedoch hat das Landgericht Nürnberg-Fürth im Jahr 1991 den Versuch gemacht den Begriff näher zu definieren. Danach bedeute der Begriff Zimmerlautstärke, dass die Vernehmbarkeit von Geräuschen auf den Raum beschränkt sei, in welchem sie entstehen. Daher unterfallen Geräusche, die deutlich in der Nachbarwohnung vernehmbar seien, nicht mehr der Zimmerlautstärke. Dies bedeute aber auch nicht, dass keinerlei Geräusche mehr zum Nachbarn dringen dürfen. Zimmerlautstärke sei auch dann noch gegeben, wenn der Nachbar nur normale Wohngeräusche vernehmen könne (Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 17.09.1991, Az. 13 S 5296/90, ebenso: Landgericht Hamburg, Beschluss vom 12.07.1995, Az. 317 T 48/95).
Ähnlich argumentierte das Landgericht Kleve im Jahr 1991. Seiner Ansicht nach werde die Zimmerlautstärke zweifelsfrei überschritten, wenn das nachbarliche Geräusch in den Räumen des Betroffenen so laut vernehmbar sei, wie das eigene Gespräch, die eigene Unterhaltung, das eigene Radio, Fernseher und Musikprogramm. Zudem stellte es auf eine Dezibelgrenze ab. Wird tagsüber ein Wert von 40 Dezibel und nachts ein Wert von 30 Dezibel überschritten, so sei stets von einer Überschreitung der Zimmerlautstärke auszugehen (Landgericht Kleve, Urteil vom 01.10.1991, Az. 6 S 70/90).
Zu den normalen Wohngeräuschen gehören zum Beispiel folgende Lärmbelästigungen nicht:
- Übermäßige Lust- und Stöhngeräusche beim Sexualverkehr (Amtsgericht Warendorf, Urteil vom 19.08.1997, Az. 5 C 414/97)
- Langes Schlagzeugspiel (Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 17.09.1991, Az. 13 S 5296/90)
Siehe auch DAWR Mietminderungstabelle 2014 zum Mietminderungsgrund Nachbarlärm A B C D.
Ist der Begriff „Zimmerlautstärke“ nicht viel zu unbestimmt?
Nach Ansicht des Landgerichts Berlin ist der Begriff „Zimmerlautstärke“ tatsächlich nicht bestimmt genug. Denn weder existiere eine gesetzliche Definition noch eine gefestigte Rechtsprechung, ab welchem Dezibelwert die Zimmerlautstärke überschritten werde. Eine Verurteilung zur Einhaltung der Zimmerlautstärke kann daher gar nicht vollstreckt werden (Landgericht Berlin, Beschluss vom 19.01.2012, Az. 67 T 227/11).
40 und 30 Dezibel? Soll ich mal lachen? Der Lüfter meines Beamers hat 30 Dezibel. Mehr sag ich dazu nicht. Also Film nur noch ohne Ton. Ja ne, is klar.