Inhalt eines Führungszeugnis: Was steht im Führungszeugnis?Und was steht nicht im Führungszeugnis?
Bei einem Führungszeugnis handelt es sich um eine auf grünem Spezialpapier gedruckte Urkunde, die bescheinigt, ob die betreffende Person vorbestraft ist oder nicht. Ein Führungszeugnis kann privaten Zwecken dienen, zum Beispiel zur Vorlage beim Arbeitgeber, oder für eine Behörde bestimmt sein, zum Beispiel im Zusammenhang mit der Erteilung einer Fahrerlaubnis. Zudem unterscheidet man zwischen einem einfachen, erweiterten und europäischen Führungszeugnis. Doch was steht im Führungszeugnis?
Was steht im Führungszeugnis?
Welchen Inhalt das Führungszeugnis hat, ist in § 32 des Bundeszentralregistergesetzes detailliert geregelt. Danach werden jede im Bundeszentralregister aufgenommene Informationen grundsätzlich im Führungszeugnis wiedergegeben. Dazu gehören zum Beispiel Informationen zu Verurteilungen in Strafsachen. Lesen Sie in diesem Zusammenhang auch unsere Rechtsfrage: Wann gilt man als vorbestraft?
Was steht nicht im Führungszeugnis?
Es gibt jedoch Ausnahmen. Tatsächlich ist nicht jede im Bundeszentralregister aufgenommene Information im Führungszeugnis enthalten. So bleiben zum Beispiel Eintragungen zu Jugendstrafen von nicht mehr als zwei Jahren regelmäßig außen vor, wenn sie zur Bewährung ausgesetzt sind.
Geldstrafen von bis zu 90 Tagessätzen stehen nicht im Führungszeugnis
Auch Verurteilungen zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten, werden nicht im Führungszeugnis eingetragen, solange im Bundeszentralregister keine weitere andere Strafe eingetragen ist. Lesen Sie zu dieser Frage noch einmal die ausführliche Rechtsfrage: Wird eine Geldstrafe von bis zu 90 Tagessätzen in das Führungszeugnis aufgenommen?
Verurteilungen wegen Sexualdelikte stehen immer im Führungszeugnis
Die Ausnahmen greifen jedoch dann nicht, wenn eine Verurteilung wegen eines Sexualdeliktes vorliegt. Eine Verurteilung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von drei Monaten wegen sexuellen Missbrauchs an Schutzbefohlenen (§ 174 StGB) wird daher im Führungszeugnis aufgenommen.
Zu beachten ist ferner, dass das Führungszeugnis für Behörden mehr Informationen enthält als ein privates Führungszeugnis. So finden sich dort zum Beispiel Eintragungen zu Verwaltungsentscheidungen, wie etwa zum Paßentzug, zum Verbot des Waffenbesitzes oder zur Untersagung einer gewerblichen Tätigkeit.
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