Schlechtes Arbeitszeugnis: Wann kann man vom Arbeitgeber ein besseres Arbeitszeugnis verlangen?Was sind die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zeugnisberichtigung?
Leider ist das Arbeitszeugnis nicht so ausgefallen, wie man es sich vorgestellt hatte. Die Formulierungen sind komisch und teils ist der Inhalt auch falsch. Wann haben Arbeitende einen Anspruch auf Zeugnisberichtigung?
Ist ein Arbeitsverhältnis beendet, so steht dem Arbeitnehmer ein Arbeitszeugnis zu. Dieses fällt jedoch nicht immer zur vollsten Zufriedenheit des Arbeitnehmers aus. Denn negative Formulierungen oder sogar falsche Aussagen können die Chancen des Arbeitnehmers auf eine neue Stelle erheblich erschweren oder sogar unmöglich machen. Kann ein Arbeitnehmer deswegen vom Arbeitgeber ein besseres Arbeitszeugnis verlangen?
Wann kann man vom Arbeitgeber ein besseres Arbeitszeugnis verlangen?
Ein Arbeitnehmer kann unter bestimmten Voraussetzungen ein besseres Arbeitszeugnis vom Arbeitgeber verlangen. Denn ihm steht grundsätzlich ein Zeugnisberichtigungsanspruch zu. Es ist jedoch zu beachten, dass der Arbeitgeber einen Beurteilungsspielraum bei der Abfassung des Arbeitszeugnisses hat. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht bereits im Jahr 1971. Der Arbeitgeber könne nach Ansicht der Richter regelmäßig frei darüber entscheiden, welche Formulierungen er verwendet sowie welche positiven oder negativen Eigenschaften und Leistungen des Arbeitnehmers er hervorheben möchte. Er muss sich nur an die Wahrheit halten (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.07.1971, Az. 2 AZR 250/70).
Unter welchen Voraussetzungen kann der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Zeugnisberichtigung geltend machen?
Hält sich der Arbeitgeber nicht an die Wahrheitspflicht, bewertet er also die Leistungen und Eigenschaften des Arbeitnehmers schlechter als dies den Tatsachen entspricht, kann der Arbeitnehmer auf Zeugnisberichtigung klagen. Wer im Rahmen des Prozesses darlegen und gegebenenfalls beweisen muss, dass die Leistungen und Eigenschaften des Arbeitnehmers besser sind als angegeben, richtet sich nach der „Note“ des Arbeitszeugnisses:
unterdurchschnittliches Arbeitszeugnis:
Geht es dem Arbeitnehmer um die Verbesserung eines unterdurchschnittlichen Arbeitszeugnisses, so muss der Arbeitgeber darlegen und beweisen, dass die Beurteilung den Tatsachen entspricht (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.10.2003, Az. 9 AZR 12/03).
durchschnittliches Arbeitszeugnis:
Liegt dagegen ein durchschnittliches Arbeitszeugnis vor, so muss der Arbeitnehmer die Tatsachen darlegen und beweisen, aus denen sich eine bessere Beurteilung und damit überdurchschnittliche Leistungen ergeben sollen (vgl. Arbeitsgericht Kassel, Urteil vom 03.05.2006, Az. 8 Ca 499/05).
Zudem ist zu beachten, dass der Arbeitgeber an den Inhalt etwaiger Zwischenzeugnisse (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.10.2007, Az. 9 AZR 248/07) sowie eventueller Absprachen mit dem Arbeitnehmer über den Inhalt des Arbeitszeugnisses (Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 16.06.2009, Az. 7 Sa 641/08) gebunden ist. Er kann insbesondere das Zeugnis grundsätzlich nicht nachträglich zum Nachteil des Arbeitnehmers ändern (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2005, Az. 9 AZR 352/04).
Kann der Anspruch auf Zeugnisberichtigung erlöschen?
Der Anspruch auf Berichtigung des Arbeitszeugnisses ist nach Auffassung des Arbeitsgerichts Frankfurt a.M. innerhalb von sechs Monaten nach Kündigung bzw. Ausscheiden aus dem Betrieb geltend zu machen. Lässt der Arbeitnehmer die Frist verstreichen, erlischt sein Anspruch (Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 27.09.2004, Az. 15 Ca 10684/03).
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