SM, BDSM, Bondage, Schläge, Handschellen im deutschen Recht: Ist Sado-Maso-Sex, Fesseln oder Schlagen eines anderen mit der Reitpeitsche strafbar?
Fesselspiele und SM-Praktiken scheinen immer beliebter zu werden. Aber wie sieht es eigentlich rechtlich aus? Macht sich der aktive also der ausführende Partner möglicherweise strafbar?
So manche peppen ihr Sexualleben durch unkonventionelle Elemente, wie SM oder Bondage auf. Bei SM geht es darum, durch die Zufügung von Schmerzen, Macht oder Demütigung, Lust und Befriedigung zu erleben. Durch Bondage wiederum soll eine sexuelle Stimulation mittels Fesseln oder sonstigen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit erreicht werden. Darüber sind durchaus extremere Formen verbreitet, wie zum Beispiel die Sklavenhaltung. Diese Form der sexuellen Lust beinhaltet Elemente von SM oder Bondage, jedoch unterwirft sich dabei der Sklave vollständig und zu jederzeit seinem „Herrn“ oder „Meister“. Zudem sind Schläge zur Bestrafung oder Erniedrigung üblich. Doch sind solche Praktiken der sexuellen Befriedigung nicht strafbar?
Ist Sado-Maso-Sex, Fesseln, Schlagen eines anderen mit der Reitpeitsche strafbar?
Wer sein Sexualleben durch oben genannte Praktiken aufpeppt, muss unter Umständen mit einer Strafbarkeit rechnen. In Betracht kommt zum Beispiel bei Schlägen oder Tritten eine einfache Körperverletzung (§ 223 StGB). Werden zudem noch Gegenstände eingesetzt, wie etwa eine Reitpeitsche oder Messer, kann eine gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB) vorliegen. Ebenfalls möglich ist eine Strafbarkeit wegen Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) oder Nötigung (§ 240 StGB). Zudem können Sexualdelikte, wie beispielsweise Vergewaltigung (§ 177 StGB), einschlägig sein.
Eine Strafbarkeit kann jedoch entfallen, wenn das Opfer in die Handlungen eingewilligt hat. In diesem Fall sind die Straftaten gerechtfertigt.
Unter welchen Voraussetzungen führt eine Einwilligung zur Straffreiheit?
Eine Einwilligung führt nur unter bestimmten Voraussetzungen zu einer Straffreiheit. Dazu folgendes:
ausdrückliche Erklärung der Einwilligung
Die Einwilligung muss ausdrücklich erklärt werden. Eine stillschweigende Zustimmung genügt nicht. Zudem kann die Einwilligung, etwa durch ein Safewort, jederzeit widerrufen werden.
Freiwilligkeit
Die Einwilligung muss freiwillig erklärt werden und darf nicht auf Täuschung oder Zwang beruhen.
Einsichtsfähigkeit
Der Einwilligende muss in der Lage sein die Folgen und die Bedeutung der Einwilligung abzuschätzen. Dabei kommt es nicht auf die Geschäftsfähigkeit bzw. das Alter an. So kann etwa ein Minderjähriger bei entsprechender Einsichtsfähigkeit eine Einwilligung erteilen, während die Einwilligung eines Volljährigen unwirksam sein kann.
kein Verstoß gegen die guten Sitten
Die Handlung, in die eingewilligt wird, darf schließlich nicht gegen die guten Sitten verstoßen, andernfalls ist die Einwilligung unwirksam (vgl. § 228 StGB). Von der Sittenwidrigkeit einer Handlung spricht man, wenn sie gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkender verstößt. Da die Frage nach den „guten Sitten“ dem Wandel der Zeit unterliegt, ist deren Beantwortung im Hinblick auf Sexualpraktiken durchaus problematisch. Eine Sittenwidrigkeit ist jedoch anzunehmen, wenn die Handlung lebensgefährlich ist oder zu Entstellungen führt.
Zu beachten ist, dass sich der Täter bzw. der aktive Part dem strafrechtlichen Risiko aussetzt. Geht zum Beispiel etwas schief oder wird die Erklärung einer Einwilligung abgestritten, trägt er die strafrechtliche Verantwortung.
SM in der Öffentlichkeit
SM bzw. überhaupt sexuelle Handlungen in der Öffentlichkeit können das Schamgefühl und die Geschlechtsehre anderer Personen verletzen. SM in der Öffentlichkeit kann z.B. gemäß § 183a StGB (Erregung öffentlichen Ärgernisses) strafbar sein.
Eine Handlung ist dann als sexuell einzustufen, wenn nach dem äußeren Erscheinungsbild ein sexueller Bezug erkennbar ist. Erfasst werden dabei hetero-, homo- und autosexuelle Handlungen von Personen jeden Alters.
Die infrage kommende sexuelle Handlung muss allerdings erheblich sein. Küssen etc. ist nicht erheblich. Erhebliche sexuelle Handlungen sind sexuelle Betätigungen, die mit einem Eindringen des männlichen Gliedes in den Körper verbunden sind (Beischlaf, Oral- und Analverkehr), sowie eindeutig als solche erkennbare Masturbation.
Arbeitsrecht: SM als Kündigungsgrund?
Den Arbeitgeber gehen die sexuellen Vorlieben seiner Arbeitnehmer nichts an. Auch wenn die Sexualpraktiken „von der Norm“ abweichen sollten. Dies entschied das Arbeitsgericht Berlin in einem Fall, in dem ein Krankenpfleger in einer Fernseh-Talkshow über seine Vorliebe für sadomasochistische Sexualpraktiken berichtet hatte und daraufhin von seinem Arbeitgeber die Kündigung erhielt (Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 07.07.1999, Az. 36 Ca 30545/98).
Familienrecht: SM bei der Frage des Sorgerechts
Wenn Eltern um das elterliche Sorgerecht und das Aufenthaltsbestimmungsrecht ihrer Kinder streiten, kommt es auf die sexuelle Neigung eines der Elternteile nicht an. Die Vorliebe eines Elternteils für Sadomasochismus steht einem gemeinsamen Sorgerecht der getrennt lebenden Erziehungsberechtigten für ihre Kinder nicht entgegen, solange die sexuelle Veranlagung keine negativen Auswirkungen auf den Nachwuchs hat, ist sie reine Privatsache. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm (Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 01.02.2006, Az. 10 UF 147/04).
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