Kann der Arbeitgeber in der Probezeit jederzeit ohne Begründung den Arbeitnehmer kündigen?
Wer einen neuen Job angenommen hat, muss in der Regel eine Probezeit absolvieren. Diese darf sich auf höchstens sechs Monate erstrecken. Eine Probezeit darf zudem auch dann vereinbart werden, wenn der Arbeitsvertrag befristet ist. Die Probezeit erlaubt es dem Arbeitgeber zu beurteilen, ob der neue Mitarbeiter den Anforderungen an die Stelle genügt und der neue Mitarbeiter mit den Arbeitsbedingungen zufrieden ist. Innerhalb der Probezeit kann der Arbeitnehmer leichter gekündigt werden. Doch kann der Arbeitgeber jederzeit auch ohne Begründung eine Kündigung aussprechen?
Kann der Arbeitgeber in der Probezeit jederzeit ohne Begründung den Arbeitnehmer kündigen?
Der Arbeitgeber ist innerhalb der Probezeit berechtigt ohne Angaben von Gründen das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer mit einer Frist von zwei Wochen zu kündigen. Geregelt ist dies in § 622 Abs. 3 BGB. Etwas anderes kann jedoch durch einen Tarifvertrag vereinbart werden (§ 622 Abs. 4 BGB). Durch diesen kann die Kündigungsfrist sowohl verkürzt als auch verlängert werden. Durch einen Arbeitsvertrag kann nur eine längere Frist vereinbart werden (§ 622 Abs. 5 Satz 3 BGB).
Besonderheiten sind bei einer schwangeren Arbeitnehmerin zu beachten. Für diese greift auch in der Probezeit der besondere Kündigungsschutz nach § 9 des Mutterschutzgesetzes.
Zudem muss gegebenenfalls der Betriebsrat angehört werden.
Gilt in einem Berufsausbildungsverhältnis ebenfalls eine Probezeit?
Ein Berufsausbildungsverhältnis muss zwingend eine Probezeit beinhalten. Sie muss nach § 20 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) mindestens einen Monat betragen und darf höchstens für vier Monate gelten. Eine kürzere oder längere Frist darf nicht vereinbart werden (§ 25 BBiG). Für bestimmte Ausbildungsberufe gelten jedoch Ausnahmen. So beträgt die Probezeit bei einer Ausbildung zum Kranken- sowie zum Altenpfleger sechs Monate.
Der Zweck der Probezeit in einem Ausbildungsverhältnis deckt sich mit dem des Arbeitsverhältnisses. Der Auszubildende soll die Möglichkeit erhalten zu beurteilen, ob die Ausbildung die richtige für ihn ist. Der Ausbildende soll einschätzen können, ob der Auszubildende für die Stelle geeignet ist und in den Betrieb passt.
Kann der Ausbildende in der Probezeit den Auszubildenden jederzeit kündigen?
Der Ausbildende kann das Ausbildungsverhältnis mit dem Auszubildenden nach § 22 Abs. 1 BBiG jederzeit ohne Angabe von Gründen und ohne Beachtung einer Frist kündigen.
Ganz so einfach ist es nicht. Die Kündigung darf nicht treuwidrig sein, also gegen Treu und Glauben verstoßen (§ 242 BGB). Mit der Kündigung darf der Arbeitgeber nicht gegen das Maßregelungsverbot (§ 612a BGB) oder das AGG verstoßen.
RA Thorsten Blaufelder
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