Kündigung des Mietvertrags: Welche Kündigungsfristen muss ein Mieter einhalten und wann darf man einen Mietvertrag fristlos kündigen?
Wer sich eine Wohnung gemietet hat, ist selbstverständlich nicht für immer an den Mietvertrag gebunden. Vielmehr kann man als Mieter das Mietverhältnis kündigen. Doch welche Fristen muss man dabei beachten? Unter bestimmten Umständen kann man als Mieter zudem den Mietvertrag fristlos kündigen. Doch welche Voraussetzungen müssen dafür vorliegen?
Welche Kündigungsfristen muss ein Mieter einhalten?
Ein Mieter kann einen unbefristeten Mietvertrag ohne Angabe von Gründen innerhalb einer Frist von drei Monaten kündigen (vgl. § 573c Abs. 1 BGB). Auf die Dauer der Mietzeit kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Die Mietvertragsparteien können zu Gunsten des Mieters eine kürzere Kündigungsfrist vereinbaren. So ist es zum Beispiel zulässig, dem Mieter eine Kündigungsfrist von zwei Wochen zu gewähren. Zu beachten ist, dass keine Frist zum Nachteil des Mieters vereinbart werden darf (vgl. § 573 Abs. 4 BGB).
Unter welchen Voraussetzungen ist die fristlose Kündigung eines Mietvertrags möglich?
Unter bestimmten Voraussetzungen ist es dem Mieter möglich, sich fristlos vom Mietvertrag zu lösen. Dies gilt sowohl für unbefristete als auch für befristete Mietverhältnisse. Das Recht zur fristlosen Kündigungen setzt das Vorliegen eines wichtigen Grundes voraus, der unter Berücksichtigung des Einzelfalls und der Abwägung der beiderseitigen Interessen als so schwerwiegend anzusehen ist, dass eine Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar ist (vgl. § 543 Abs. 1 BGB). Wann ein solcher wichtiger Grund vorliegt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Das Gesetz nennt jedoch als Beispiel für einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung die Nicht-Gewährung oder Entziehung des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Zu beachten ist ferner, dass vor der Kündigungserklärung in bestimmten Fällen eine Abmahnung erfolgen muss. In diesen Fällen haben die Gerichte das Recht zur fristlosen Kündigung bejaht:
- Vermieter schafft Möglichkeit, dass fremde Personen Wohnung betreten können (Amtsgericht Magdeburg, Urteil vom 13.11.2012, Az. 163 C 2857/11 (163))
- hartnäckige Flohplage, trotz Schädlingsbekämpfung (Amtsgericht Bremen, Urteil vom 14.01.1998, Az. 25 C 180/97)