Selbstmord27.03.2015

Erweiterter Suizid: Wer haftet für die aufgrund eines erweiterten Suizids entstandenen Schäden, die andere erleiden?

Von einem erweiterten Suizid spricht man, wenn der Selbstmörder nicht nur sich, sondern auch andere tötet. Man spricht in einem solchen Fall auch von einem Mitnahmesuizid oder homicide-suicide. Neben der Trauer um die verstorbenen Angehörigen, verlangen einige Hinterbliebene eine Wiedergutmachung. Doch wer soll diese leisten? Wer haftet für die Schäden, die durch einen erweiterten Suizid entstanden sind?

Wer haftet für die aufgrund eines erweiterten Suizids entstandenen Schäden?

Hat der Selbstmörder den erweiterten Suizid überlebt, haftet dieser für sämtliche durch seine Tat vorsätzlich oder fahrlässig begangenen Schäden.
Ist der Suizid dagegen geglückt, haften grundsätzlich die Erben des Selbstmörders für die entstandenen Schäden. Denn bei den Schadenersatzansprüchen der Hinterbliebenen der Opfer handelt es sich um Nachlassverbindlichkeiten. Für diese haften gemäß § 1967 Abs. 1 BGB die Erben. Die Erben haften dabei grundsätzlich nicht nur mit dem Nachlass, sondern auch mit ihrem privaten Vermögen. Es ist ihnen jedoch möglich ihre Haftung zu beschränken. In diesem Fall müssen sie nur aus dem Nachlass den Schadenersatz zahlen. Ihr Privatvermögen bleibt demgegenüber verschont. Man spricht in diesem Fall von der beschränkten Erbenhaftung. Diese kann dadurch erreicht werden, dass eine Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet wird (§ 1975 BGB) sowie dadurch, dass der Erbe die Dürftigkeitseinrede gemäß § 1990 BGB erhebt.

Welche Schadenersatzansprüche können den Hinterbliebenen eines Opfers eines erweiterten Suizids zu stehen?

Den Hinterbliebenen eines Opfers eines erweiterten Suizids können folgende Schadenersatzansprüche zu stehen:

  • Ersatz der Beerdigungskosten (§ 844 Abs. 1 BGB)

    Nicht umfasst sind dagegen Kosten für die Grabpflege oder für die Instandhaltung des Grabes

  • Ersatz für vom Opfer geschuldeten Unterhalt (§ 844 Abs. 2 BGB)

    Die Erben des Selbstmörders müssen also die Unterhaltsverpflichtungen des Opfers übernehmen.

  • Ersatz von entgangenen Diensten, wenn das Opfer kraft Gesetzes verpflichtet war, einem anderen in dessen Hauswesen oder Gewerbe Dienste zu leisten (§ 845 BGB)

  • gegebenenfalls Schmerzensgeld aufgrund eines Trauerschadens

Siehe auch folgende Urteile zum Thema:

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