Darf der Arbeitgeber bei schlechter wirtschaftlicher Lage das Gehalt kürzen?
Gerät ein Unternehmen in eine finanzielle Schieflage, kann sich der Unternehmensinhaber veranlasst sehen das Gehalt seiner Mitarbeiter zu kürzen, um das Unternehmen zu retten. Doch ist dies einfach so möglich? Darf ein Arbeitgeber bei schlechter wirtschaftlicher Lage seinen Arbeitnehmern den Lohn kürzen?
Darf der Arbeitgeber bei schlechter wirtschaftlicher Lage das Gehalt kürzen?
In Deutschland gilt der Grundsatz, dass abgeschlossene Verträge einzuhalten sind. Ist in einem Arbeitsvertrag daher ein bestimmtes Gehalt vereinbart, muss der Arbeitgeber dieses auch zahlen. Ohne weiteres, insbesondere ohne Zustimmung des Arbeitnehmers, kann der Arbeitgeber den Lohn somit nicht kürzen. Es besteht aber die Möglichkeit eine sogenannte Änderungskündigung auszusprechen. Dadurch wird einem Arbeitnehmer gekündigt und zugleich angeboten nach Ablauf der Kündigungsfrist einen neuen Arbeitsvertrag abzuschließen. Dieser enthält dann das gekürzte Gehalt.
Kann eine Änderungskündigung zwecks Gehaltskürzung stets ausgesprochen werden?
Das Bundesarbeitsgericht hat für eine Änderungskündigung enge Voraussetzungen aufgestellt, um einen Missbrauch seitens des Arbeitgebers zu verhindern. Dem Unternehmen müssen demnach bei Aufrechterhaltung der bisherigen Personalkostenstruktur weitere, betrieblich nicht mehr auffangbare Verluste drohen, die zu Entlassungen, einer Betriebsschließung oder einer Insolvenz führen können. Damit rechtfertigt eine finanzielle Schieflage allein keine Lohnkürzung. Das Bundesarbeitsgericht fordert für den Regelfall einen umfassenden Sanierungsplan, der alle gegenüber der beabsichtigten Änderungskündigung milderen Mittel ausschöpft. Der Arbeitgeber müsse die Finanzlage des Betriebes, den Anteil der Personalkosten, die Auswirkung der erstrebten Kostensenkungen für den Betrieb und für die Arbeitnehmer darstellen und ferner darlegen, warum andere Maßnahme nicht in Betracht kommen (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.09.2001, Az. 2 AZR 236/00). Der Ausspruch einer Änderungskündigung muss sich somit als letztes Mittel darstellen. Der Ergreifung von milderen Mitteln zur Sanierung des Unternehmens ist daher Vorrang einzuräumen.
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