Haftet man als Ehepartner für die Schulden des anderen?
Teilweise wird die Meinung vertreten, dass mit der Eheschließung eine gemeinsame Haftung für die Schulden des Ehepartners begründet wird. Doch ist dies tatsächlich zutreffend? Muss ein Ehepartner für die Schulden des anderen, zum Beispiel aus einem Kreditvertrag, einstehen?
Haftet man als Ehepartner für die Schulden des anderen?
Es gibt keinen Grundsatz, wonach ein Ehepartner für die Schulden des anderen haften muss. Vielmehr kommt es auf den Einzelfall an. In folgenden drei Fällen kommt eine gemeinsame Haftung der Eheleute in Betracht:
Gemeinsamer Vertragsschluss
Die Eheleute haften dann gemeinsam für Schulden, wenn sie gemeinsam einen Vertrag abgeschlossen haben. Unterschreiben beide zum Beispiel einen Kreditvertrag oder einen Mietvertrag werden beide Ehepartner Mitschuldner und müssen gegebenenfalls mit ihrem Vermögen haften.
Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs (§ 1357 BGB)
Ein weiterer Fall der gemeinsamen Haftung liegt bei Geschäften zur Deckung des täglichen Bedarfs vor. Schließt einer der Ehegatten ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie ab, so wird dadurch auch der andere Ehegatte mitverpflichtet. Zu solchen Geschäften können etwa die Buchung von gemeinsamen Reisen oder die Beauftragung von Reparaturen in der Wohnung gehören. Es kommt aber entscheidend auf das übliche Konsumverhalten der Familie an.
Gütergemeinschaft (§ 1415 BGB)
Wird der seltene Güterstand der Gütergemeinschaft gewählt, führt dies zu einer Verschmelzung des Vermögens beider Eheleute (§ 1416 BGB). Schließt daher einer der Ehegatten einen Vertrag ab, wird dadurch der anderen Ehegatte mitverpflichtet und es entsteht eine Gesamtschuldnerhaftung (§ 1437 BGB). Somit haften beide Ehepartner für die Schulden.
Über den Autor des Artikels:
Der Autor ist Rechtsanwalt in Berlin. Rechtsanwalt Binder ist deutschlandweit im Scheidungsrecht tätig und betreibt mit seiner Kanzlei die Scheidungsinfoseite scheidung.services.