Vereinsgründung20.05.2015

Wie gründet man einen Verein und worauf ist bei der Vereinsgründung zu achten?Vereinsgründung Schritt für Schritt

Sei es für den Sport, das liebste Hobby oder aus einem anderen ausgefallenen Grund – ein Verein kann bekanntlich zu unterschiedlichsten Zwecken gegründet werden. Hinsichtlich der Gründung oder Organisation unterscheidet sich das Prozedere jedoch in der Regel nicht, wenngleich diesbezüglich immer wieder Fragen und Probleme auftauchen. Was ist eigentlich ein Verein und warum muss er überhaupt gegründet werden? Können die entsprechenden Tätigkeiten nicht auch einfach so ausgeführt werden? Und wie gründet man einen Verein - Schritt für Schritt?

Tatsächlich bietet die Gründung eines Vereins einige attraktive Vorteile, die der Gesetzgeber aufgrund der Förderung ehrenamtlicher Arbeit geschaffen hat. Vor allem aus rechtlicher Sicht kann es für die Verantwortlichen ansonsten schnell problematisch werden – nämlich dann, wenn ein anderer durch das Hobby oder den Sport Schaden nimmt. Der Verantwortliche haftet in diesem Fall mit seinem Privatvermögen, wenngleich er auch gutwillig gehandelt haben mag. Im schlimmsten Fall entstehen auf diesem Weg Schulden, die langfristig abgestottert werden müssen. Tun sich die Gleichgesinnten hingegen in einem offiziellen Verein zusammen, so haftet dieser mit dem Vereinsvermögen, um den Schaden zu bezahlen. Und selbst wenn das Vermögen nicht ausreicht, muss keine verantwortliche Privatperson einspringen, da der Verein in diesem Fall lediglich Insolvenz anmelden muss – der Gläubiger erhält dann nur eine Quote.
Sinnvoll ist die Gründung eines Vereins also allemal, sofern sich einige Gleichgesinnte gefunden haben. Und dieses Bild zeigt sich auch in ganz Deutschland, denn tatsächlich ist heutzutage bereits jeder dritte Deutsche in einem Sportverein aktiv. Der größte hiesige Verein ist übrigens der ADAC mit stolzen 14 Millionen Mitgliedern. Als Land mit einer regen Vereinskultur wird das Bild der Gesellschaft maßgeblich durch sie geprägt, wobei sowohl Kinder und Jugendliche als auch Erwachsene gleichermaßen Einfluss darauf nehmen.

Verein oder Interessengemeinschaft?

Wer keinen Verein gründen will, der kann auch einer sogenannten Interessengemeinschaft beitreten. Dabei handelt es sich allerdings um keine gesetzlich definierte Rechtsform, dementsprechend gibt es für sie also auch keine Gesetze. In der Regel wird sie als „Gesellschaft des bürgerlichen Rechts“ aufgefasst, wobei die Gemeinschaft jeden beliebigen, nicht gesetzlich verbotenen Zweck verfolgen darf. Ein Klassiker wäre beispielsweise die Tippgemeinschaft, wie sie beim Glücksspiel zum Einsatz kommt. Der Aufwand der Vereinsgründung wäre in einem solchen Fall zu groß, weshalb die Interessengemeinschaft durchaus eine sinnvolle Alternative darstellt. Vorteile kommen so dennoch zustande, denn die Kosten für das Lottospielen sind insgesamt niedriger, da die Teilnehmer zusammenlegen. Dennoch kommt es gerade aufgrund der oftmals ungenauen rechtlichen Lage häufig zu Problemen – nämlich dann, wenn ein großer Gewinn ins Haus steht und die glücklichen Gewinner plötzlich nicht mehr teilen wollen. Das passierte beispielsweise einer Tippgemeinschaft aus Hildesheim, die zu dritt 1,7 Millionen Euro gewann, sich im Nachhinein aber aufgrund von Unstimmigkeiten vor Gericht wiederfand. Letztendlich ging tatsächlich einer der drei Spieler leer aus, da er seine Spielscheinkopie nicht vorlegen konnte – weitere Details des Falls aus dem Jahr 2008 sind unter diesem Link zu finden. Grundsätzlich gilt bei der Interessengemeinschaft daher: Unbedingt die Bedingungen im Vorfeld klären und schriftlich festhalten, damit alle Beteiligten weitestgehend abgesichert sind! Auch nicht zu unterschätzen ist die Tatsache, dass Personen hier mit ihrem persönlichen Vermögen haften müssen, weshalb die Nutzung einer Interessengemeinschaft in vielen Bereichen mit Vorsicht zu genießen ist.

Schritt für Schritt – der Leitfaden für die Vereinsgründung

1. Grundsätzliches

Die ersten Voraussetzungen für eine Vereinsgründung sind schnell erfüllt:
Mindestens sieben Personen müssen das Gründungsprotokoll unterzeichnen, für die dauerhafte Gültigkeit des Vereins genügen allerdings bereits drei Mitglieder.
Die Gründung selbst bringt außerdem einige Kosten mit sich.

  • Notarkosten – zwischen mindestens 10 EUR und höchstens 130 EUR zuzüglich Umsatzsteuer
  • Eintragung in das Vereinsregister durch das Amtsgericht – Gebühren nach § 80 der Kostenordnung. Diese lassen sich beim zuständigen Gericht erfragen
  • Ggf. Rechtsanwaltskosten zur Absicherung und Überprüfung – variieren je nach anwaltlicher Tätigkeit

2. Die Satzung

Im Wesentlichen bestimmt die Satzung alle wichtigen Bestandteile des Vereins. Name, Sitz, Vereinszweck, Grundidee und die Ziele des Vereins werden darin erläutert. Ebenso gehören aber auch die Rechte und Pflichten des Vorstandes und der Vereinsmitglieder in dieses Schriftstück. Das Gesetz schreibt diesbezüglich bereits einen Mindestinhalt vor, den es zu berücksichtigen gilt:


a. Vereinszweck
< b. Name des Vereins < c. Vereinssitz < d. Die Angabe, dass eine Eintragung in das Vereinsregister erfolgen soll < e. Bestimmungen über Ein- und Austritt der Mitglieder < f. Bildung des Vereinsvorstandes < g. Voraussetzung und Form der Einberufung von Mitgliederversammlungen < h. Angabe über Beurkundung von Beschlüssen
Für die Vereinsgründung ist die Satzung essenziell, sie kann und sollte bei Bedarf beim Amtsgericht von einem Rechtspfleger auf Zulässigkeit überprüft werden.

3. Gemeinnützigkeit

Wird ein Verein als gemeinnützig anerkannt, so erhält er zahlreiche steuerliche Vorteile. So bleiben die Einnahmen etwa körperschafts- und gewerbesteuerfrei und für bestimmte Leistungen gilt nur der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7%. Zudem erhält der Verein so einen positiven Imageeffekt aufgrund der Gemeinwohlorientierung. Dementsprechend sind aber auch einige Auflagen mit der Gemeinnützigkeit verbunden:

  • Einschränkung bei Mittelverwendung
  • Beschränkung der wirtschaftlichen Betätigung
  • Beschränkung bei Zuwendungen von Mitgliedern
  • Vermögensbindung bei Auflösung von Vereinen
  • Erweiterte Buchführungspflichten

Beantragt werden muss die Gemeinnützigkeit beim zuständigen Finanzamt. Dafür muss die Satzung des Vereins vorgelegt werden. Das Finanzamt gewährt die Gemeinnützigkeit zunächst für maximal 18 Monate, nach der ersten Steuererklärung wird die Freistellung für weitere drei Jahre im Voraus erteilt.

4. Gründerversammlung

Ist der Satzungsentwurf in seinen groben Zügen aufgesetzt, so geht es an die Ausrichtung der Gründerversammlung. Hierfür werden zunächst Einladungen an die relevanten Personen verschickt, denen in jedem Fall der Satzungsentwurf angehängt werden sollte. Die Vereinsgründung und die Satzung werden während der Versammlung beschlossen, zudem wird ein Vorstand gewählt. Mindestens sieben Mitglieder müssen während der Versammlung zugegen sein, wobei die Vereinssatzung durch eine einstimmige Abstimmung und die Unterschrift aller Gründungsmitglieder verabschiedet wird. Weiterhin ist ein Protokoll anzufertigen, welches diese Angaben enthalten muss:


a. Ort und Tag der Versammlung
< b. Namen des Versammlungsleiters und Protokollführers < c. Beschlüsse und Wahlergebnisse der Versammlung < d. Name, Beruf und Anschrift aller gewählten Vorstandsmitglieder < e. Annahme der Wahl durch Gewählten < f. Unterschrift aller Personen, die laut Satzung das Protokoll zu unterzeichnen haben (meist handelt es sich dabei um den Protokollführer und den 1. Vorsitzenden)

5. Vorstand und Vertretung

Eine der wohl wichtigsten Entscheidungen betrifft die Wahl des Vorstands und der Vertretung. Diese nehmen entscheidenden Einfluss auf die Flexibilität der Vereinsarbeit und die Sicherheit im haftungsrechtlichen Sinne. Dementsprechend gilt es sich frühzeitig mit den Fragen zu beschäftigen, wer die Entscheidungen trifft, wie diese getroffen werden und wer für die Vertretung des Vereins nach außen zuständig ist.

Wer?

Normalerweise werden Entscheidungen auf der Mitgliederversammlung getroffen – gemeinschaftlich bestimmen die Teilnehmer dabei, in welche Richtung die Arbeit des Vereins gehen soll. Üblicherweise finden Mitgliederversammlungen allerdings nur einmal im Jahr statt, was die Flexibilität des Vereins einschränken kann. Sinnvoll kann es daher sein, in die Satzung mitaufzunehmen, dass gegebenenfalls und in dringenden Fällen auch außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen werden können.

Wer?

Die Entscheidungsfindung sollte beim alltäglichen Tagesgeschäft nicht zu kompliziert gestaltet werden. Eine einfache Mehrheit und die Abstimmung durch Handzeichen können in einem solchen Fall bereits genügen. Bei Entscheidungen, die den Verein stärker betreffen oder generell wichtiger sind, sollte die Entscheidung dagegen qualifizierter ausfallen. Üblicherweise wird dabei eine qualifizierte Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen angestrebt. Darüber hinaus können sich in bestimmten Situationen auch geheime Abstimmungen anbieten, etwa bei der Wahl des Vorstands. So wird den Mitgliedern die nötige Entscheidungsfreiheit gewährt.

Vertretung des Vereins nach außen

Werden Rechtsgeschäfte für den Verein getroffen oder Verträge abgeschlossen, so übernimmt dies der Vorstand. Es empfiehlt sich, hier zwei Vorstandsmitglieder mit der entsprechenden Vertretungsmacht zu versehen, um möglichen Fehltritten eines Einzelnen vorzubeugen. In einem solchen Fall würde ein Vertrag also nur wirksam werden, wenn beide gemeinsam unterschreiben. Weiterhin bietet es sich an, den Geschäftswert zu begrenzen. Der Verein wird auf diesem Weg vor unrealistischen Ausgaben geschützt. Ein entsprechender Paragraph muss in die Satzung eingefügt werden und kann beispielsweise besagen, dass Verträge nur dann rechtsverbindlich sind, wenn sie mit Zustimmung der Mitgliederversammlung oder des gesamten Vorstands abgeschlossen wurden.

6. Anmeldung beim Vereinsregister

Ein Verein erlangt die Rechtsfähigkeit erst durch die Eintragung in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat. Der Vorstand übernimmt die Anmeldung, darüber hinaus wird außerdem eine öffentlich beglaubigte Erklärung benötigt – diese ist schriftlich zu verfassen, muss von den Vorstandsmitgliedern unterschrieben und dann einem Notar zur Beglaubigung vorgelegt werden. Für die Anmeldung sind laut § 59 Abs. 2 BGB im Detail folgende Dokumente zwingend notwendig:

a. Satzung im Original und in Kopie
b. Das Wahlprotokoll und die Annahmeerklärung der gewählten Vorstandsmitglieder (Protokoll der Gründerversammlung)

Sind Anmeldung und Prüfung erfolgt, so werden die entsprechenden Daten – also etwa der Name des Vereins, der Vereinssitz oder der Tag der Errichtung der Satzung – in das Vereinsregister eingetragen. Die Originalsatzung wird danach wieder mit einem Vermerk an den Vorstand ausgegeben, die beglaubigte Kopie wird mit den anderen eingereichten Dokumenten vom Rechtspfleger verwahrt. Nach der erfolgreichen Gründung wird die Öffentlichkeit von der Vereinsgründung unterrichtet. Hierfür wird ein vom Gericht für seine Bekanntmachungen bestimmtes Blatt verwendet. Zudem darf der Verein von nun an den Namenszusatz „eingetragener Verein“ oder kurz „e.V.“ verwenden.
Weitere Infos:

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