Gilt der Samstag als ein Werktag?
Welche Tage von dem Begriff Werktag umfasst sind, ist durchaus eine berechtigte Frage. Denn immerhin taucht er zum Beispiel im Zusammenhang mit Halteverbotsschildern oder Mietverträgen auf. Dass die Tage von Montag bis Freitag als Werktage zu verstehen sind, dürfte unstreitig sein, doch was ist mit dem Samstag?
Gilt der Samstag als ein Werktag?
Nach Ansicht der Gerichte ist der Samstag als ein Werktag anzusehen (Bsp.: Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 07.03.2001, Az. 2 Ss OWi 127/01). Insofern ist zu beachten, dass der Begriff des „Werktags“ nicht mit dem des „Arbeitstags“ verwechselt werden darf. Als Arbeitstage werden heutzutage die Tage von Montag bis Freitag bezeichnet. An diesen Tagen müssen die meisten Arbeitnehmer arbeiten. Der Begriff des „Werktags“ dagegen wird als Abgrenzung zu den Sonn- und Feiertagen verwendet. Eine Stütze findet diese Ansicht im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Nach diesem steht den Arbeitnehmern mindestens 24 Werktage pro Jahr an Urlaub zu (§ 3 Abs. 1 BUrlG). Nach Absatz 2 der Vorschrift gelten als Werktage alle Tage bis auf die Sonn- und Feiertage. Der Samstag gehört somit zu den Werktagen.
Besteht für das Mietrecht eine Ausnahme?
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs gelte der Samstag jedoch dann nicht als Werktag, wenn es um die Zahlfrist der Miete geht. Nach § 556b Abs. 1 BGB muss eine Miete spätestens am dritten Werktag entrichtet werden. Im Rahmen dieser Vorschrift soll der Samstag nicht als Werktag gelten. Zur Begründung führten die Bundesrichter aus, dass Mietzahlungen in der Regel durch Überweisungen getätigt werden. Bankgeschäftstage seien aber nur die Tage von Montag bis Freitag. Deshalb würde sich die Schonfrist für den Mieter bei der Mietzahlung über Bankinstitute um einen Tag verkürzen, wenn der Samstag bei der Berechnung der Zahlungsfrist als Werktag mitgezählt würde. Das widerspräche dem Schutzzweck der Schonfrist (Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.07.2010, Az. VIII ZR 129/09 und VIII ZR 291/09).