Fahrradweg: Muss man als Fahrradfahrer den Radweg benutzen?
Für viele Radfahrer ist der auf dem Bürgersteig gekennzeichnete Radweg ein Ärgernis. Oft behindern Baumwurzeln, parkende Autos oder unvorsichtige Fußgänger ein sicheres und schnelle vorankommen. Viele Fahrradfahrer weichen daher lieber auf die Straße aus. Doch ist dies zulässig? Muss man als Radfahrer nicht vielmehr den Radweg nutzen?
Muss man als Radfahrer den Radweg benutzen?
Ein Radfahrer ist dann verpflichtete den Radweg zu benutzen, wenn dies durch ein entsprechendes Verkehrsschild angeordnet ist. Es handelt sich dabei um ein rundes, blaues Schild mit einem Weißen Fahrrad darauf. Geregelt ist dies in § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO. Eine Ausnahme von dieser Radwegbenutzungspflicht besteht nur in folgenden Fällen:
Geschlossene Verbände ab 16 Radfahrer
Ein Verband von mindestens 16 Radfahrern darf nach § 27 Abs. 1 StVO auch dann auf der Straße fahren, wenn ein benutzungspflichtiger Radweg vorhanden ist.
Unbenutzbarkeit des Radwegs
Ein Radfahrer ist nicht verpflichtet auf einen Radweg zu fahren, wenn er objektiv betrachtet unbenutzbar ist. Dies kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn der Radweg mit Baumwurzeln oder Schlaglöchern übersäht, von geparkten Fahrzeugen blockiert oder von Glatteis betroffen ist. Von einer Unbenutzbarkeit kann auch dann ausgegangen werden, wenn der Radweg mit dem Fahrrad nicht passierbar ist, weil etwa der Fahrradanhänger zu breit für den Radweg ist. Die Frage nach der Benutzbarkeit eines Radwegs, kann jedoch nur für jeden Einzelfall beantwortet werden.
Ordnet ein Verkehrsschild nicht die Benutzung eines Radwegs an, so kann auf der Straße gefahren werden. Eine Pflicht zur Radwegbenutzung besteht dann nicht.
Unter welchen Voraussetzungen kann die Radwegbenutzung verpflichtend angeordnet werden?
Die Benutzung eines Radwegs kann nur dann verpflichtend durch das entsprechende Verkehrsschild angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Rechtsgutsbeeinträchtigung erheblich übersteigt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18.11.2010, Az. BVerwG 3 C 42.09).
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Vielen Dank für die Aufklärung, aber wie sieht es mit der Pflicht bei dem blauen runden Schild aus, auf welchem in weiß ein Radfahrer UND Fußgänger abgebildet sind??? – es steht glaube ich für "gemeinschaftlich genutzter weg".
Fahren in entgegener Richtung wenn Radwege auf beiden Straßenseiten in Fahrtrichtung rechts vorhanden sind.
Ich finde es ist eine Unsitte und sehr gefährlich für Fußgänger
wenn "Radler" selbst bei Dunkelheit ohne Licht in Fahrtrichtung
links fahren.
Mir ist es passiert – ich trete von der Wohnung auf den Bürgersteig sehe nach links und indem ich nach rechts sehe trete ich einen Schritt vor wobei mich ein Radler voll erwischt hat der sich schnell davon machte ohne sich zu um den Unfall zu kümmern.
Gruß aus Mülheim – Ruhr