Zugewinn­ausgleich26.10.2018

An welchem Tag wird der Zugewinn bei einer Scheidung berechnet (Stichtag)?

Haben die Ehegatten zum Zeitpunkt der Heirat keinen besonderen Güterstand vereinbart, geht das Gesetz von einer Zugewinn­gemein­schaft aus. Kommt es zur Scheidung, muss ein sogenannter Zugewinn­ausgleich stattfinden. Bei diesem wird das jeweilige Anfangs- und End­vermögen der Eheleute miteinander verglichen. Führt dies dazu, dass das End­vermögen eines Ehegatten höher ist als das Anfangs­vermögen, hat dieser einen Zugewinn erlangt und muss die Hälfte von dem an den anderen Ehegatten zahlen. Es ist natürlich möglich, dass beide Eheleute einen Zugewinn erwirtschaftet haben. In diesem Fall müssen beide die Hälfte ihres Zugewinns abgeben. In der Praxis werden die jeweiligen Ansprüche aufgerechnet. Doch welche Tage sind überhaupt maßgeblich für die Berechnung des Zugewinns?

An welchem Tag wird der Zugewinn bei einer Scheidung berechnet?

  • Anfangs­vermögen

    Als Stichtag für das Anfangs­vermögen gilt gemäß § 1376 Abs. 1 BGB der Zeitpunkt des Eintritts des Güter­stands. Dies ist in der Regel der Tag der Ehe­schließung. Es kann jedoch vorkommen, dass die Zugewinn­gemein­schaft erst später durch Ehevertrag begründet wird. In diesem Fall gilt als Stichtag der Tag des Abschlusses des Ehevertrags.

  • End­vermögen

    Maßgeblich für die Berechnung des End­vermögens ist gemäß § 1376 Abs. 2 BGB der Tag, an dem der Güterstand beendet wird. Der Stichtag richtet sich demnach nach der Art der Beendigung des Güter­stands. Wird dieser etwa durch Vertrag beendet, gilt der Tag des Vertrags­schlusses als mageblicher Stichtag.

    Wird der Güterstand der Zugewinn­gemein­schaft durch Scheidung beendet, gilt gemäß § 1384 BGB als Stichtag der Tag, an dem ein Ehegatte über das Gericht den Antrag zur Scheidung erhält und somit das Scheidungs­verfahren rechtshängig wird.

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Über den Autor des Artikels:
Der Autor ist Rechtsanwalt in Berlin. Rechtsanwalt Binder ist deutschland­weit im Scheidungs­recht tätig und betreibt mit seiner Kanzlei die Scheidungs­info­seite scheidung.services.

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Quelle:rb
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