Welche rechtlichen Folgen hat eine Leihmutterschaft?
Im Rahmen einer Leihmutterschaft stellt eine Frau ihre Gebärmutter für eine Schwangerschaft zur Verfügung. Es geht regelmäßig darum das Kind einer anderen Person zur Welt zu bringen. Dies hat in der Regel seine Ursache darin, dass die Wunschmutter aus welchem Gründen auch immer selbst nicht schwanger werden kann. Sie ist daher auf die Gebärmutter einer anderen Frau angewiesen, um ein eigenes Kind zu bekommen. Der Leihmutter wird in diesem Fall ein Embryo eingepflanzt, welcher genetisch von der Wunschmutter und dem Wunschvater stammt. Eine Leihmutter wird ferner von homosexuellen Paaren in Anspruch genommen. Da sich in Deutschland jeder strafbar macht, wer die Einpflanzung des Embryos vornimmt (§ 1 Abs. 1 Nr. 7 des Embryonenschutzgesetzes) oder eine Leihmutter vermittelt (§ 14b des Adoptionsvermittlungsgesetzes), ist die Leihmutterschaft in Deutschland praktisch nicht möglich. Jedoch gestatten einige andere Länder die Leihmutterschaft. Doch welche rechtlichen Folgen hat das in Deutschland?
Welche rechtlichen Folgen hat eine Leihmutterschaft?
Wer sich für eine Leihmutterschaft im Ausland entscheidet, muss sowohl als Wunschmutter als auch als Wunschvater mit einigen rechtlichen Schwierigkeiten in Deutschland rechnen.
Folgen für die Wunschmutter
Nach deutschem Recht gilt stets die Frau als Mutter, die das Kind zur Welt bringt. Geregelt ist dies in § 1591 BGB. In diesem Zusammenhang spielt die genetische Abstammung keine Rolle. Daher wird auch dann die Leihmutter zur gesetzlichen Mutter, wenn sie ein genetisch fremdes Kind gebiert. Diese rechtliche Folge lässt sich durch eine vertragliche Vereinbarung zwischen Wunschmutter und Leihmutter nicht ändern. Möglich ist aber eine Adoption des Kindes. Dies setzt aber das Einverständnis der Leihmutter als gesetzliche Mutter voraus. Zudem besteht die Gefahr, dass die Adoption in Deutschland nicht anerkannt wird. Zu beachten ist, dass das Kind eine ausländische Staatsbürgerschaft erhält. Es kann somit selbst bei Einverständnis der Leihmutter nicht ohne Weiteres nach Deutschland reisen.
Folgen für den Wunschvater
Allein die Leihmutterschaft begründet nicht die Stellung als rechtlicher Vater. Als Vater gilt nach deutschem Recht zunächst der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist (§ 1592 Nr. 1 BGB). Die Mutter des Kindes ist aber die Leihmutter. Mit dieser wird der Wunschvater regelmäßig nicht verheiratet sein. Er kann jedoch seine Vaterschaft durch eine Anerkennung erreichen. Dies setzt aber voraus, dass keine andere Vaterschaft vorliegt. In Betracht kommt hier der Ehemann der Leihmutter. Solange seine Vaterschaft besteht, kann der Wunschvater nicht anerkennen (§ 1594 Abs. 2 BGB). Zudem muss die Leihmutter der Anerkennung zustimmen (§ 1595 BGB). Der Wunschvater kann darüber hinaus die Vaterschaft eines anderen anfechten, um damit seine eigene begründen zu können (§ 1600 BGB).
Welche Folgen hat die gerichtliche Feststellung der Mutter- und Vaterschaft durch ein ausländisches Gericht?
Der Bundesgerichtshof hatte im Jahr 2014 über einen Fall zu entscheiden, bei denen ein kalifornisches Gericht die Elternschaft eines homosexuellen Paares zu einem Kind anerkannte, welches durch eine kalifornische Leihmutter ausgetragen wurde. Der Gerichtshof entschied, dass das Urteil des kalifornischen Gerichts in Deutschland anzuerkennen sei. Er verwies auf das Recht des Kindes ein Eltern-Kind-Verhältnis begründen zu können. Dieses würde man ihm bei Anwendung des deutschen Rechts verwehren. Denn die Leihmutter als nach dem deutschen Recht gesetzliche Mutter habe mit dem Kind nichts zu tun haben wollen. Dem Kind wäre somit ein Elternteil entzogen worden (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.12.2014, Az. XII ZB 463/13).