Ist eine Beschlagnahme von Wohnungen zu Gunsten von Flüchtlingen zulässig?
Für viele Kommunen stellt die Unterbringung der Vielzahl von Flüchtlingen ein großes Problem dar. Die Aufnahmeeinrichtungen sind vieler Orts übelastet. Angesichts der immer größeren Anzahl der Flüchtlinge, müssen schnell neue Unterkünfte geschaffen werden. Da dies zeitnah kaum umzusetzen sein wird, müssen andere Lösungen gefunden werden. Dazu gehört beispielsweise die Idee vorhandenen Wohnraum zu beschlagnahmen. Doch ist dies überhaupt zulässig?
Ist eine Beschlagnahme von Wohnungen zu Gunsten von Flüchtlingen zulässig?
Eine Beschlagnahme von Wohnraum ist nur dann möglich, wenn es eine Rechtsgrundlage dafür gibt. Eine solche Rechtsgrundlage findet sich in den Polizeigesetzen der Länder. Diese enthalten die Möglichkeit Wohnraum zu beschlagnahmen, wenn damit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abgewendet werden soll. In der Regel ist dies bei einer drohenden Obdachlosigkeit der Fall. Besteht somit die Gefahr, dass Flüchtlinge obdachlos werden, so kann Wohnraum beschlagnahmt werden. Eine dauerhafte Lösung ist dies jedoch nicht, da eine solche Obdachloseneinweisung nur für einige Zeit möglich ist. Zudem wird nur die Beschlagnahme von leerstehenden Wohnungen zulässig sein.
Um eine dauerhafte Unterbringung von Flüchtlingen zu gewährleisten, benötigt man eine entsprechende Rechtsgrundlage. Die Hansestadt Hamburg sowie Berlin haben eine solche geschaffen. Demnach ist es möglich leerstehende Gewerbeimmobilien zu beschlagnahmen, um dort Flüchtlinge unterzubringen. Die Eigentümer der Immobilie erhalten im Gegenzug eine Entschädigung in Höhe einer ortsüblichen Miete.
Zu beachten ist, dass eine Beschlagnahme nur als letzte Möglichkeit in Betracht gezogen werden darf. Zuerst müssen die Kommunen versuchen eigene Unterbringungsmöglichkeiten zu schaffen oder anzumieten.
Kann ein Wohnungsmietvertrag zu Gunsten der Flüchtlinge gekündigt werden?
Verfügt eine Kommune über eigene Wohnungen, so kann sie versuchen mittels Ausspruch von Kündigungen freien Wohnraum zu schaffen. Als Begründung für die Kündigung kann Eigenbedarf herangezogen werden. Die rechtliche Zulässigkeit einer solchen Eigenbedarfskündigung ist jedoch unklar.
Es kann doch nicht sein daß die Kommune evtl. auf Eigenbedarf gehen will, den langjährigen Mietern die Wohnungen deshalb kündigt (evtl. auch alte Menschen, Menschen, die ihre Arbeit hier haben, kranke Menschen usw.), um diese für Flüchtlinge bereitzustellen. Dann müssen wiederum Wohnungen für die ehemaligen Mieter gesucht, gefunden werden. Somit müssen diese Mieter neue Verträge mit evtl. auch teureren Konditionen schließen. Die Anzahl der hierfür benötigten Wohnungen für Flüchtlinge und die ehemaligen Mieter bleibt doch sowieso gleich, also sind die Kündigungen von Mietern völliger Unsinn, bringen viel Ärger für alle Seiten.
"Quatsch"????
hier sind deine FAKTEN: 2 faelle von kuendigungen, um dort fluechtlinge unterzubringen waren bereits in den nachrichten zu bestaunen..eine dame lebte 23 jahre in ihrer wohnung und ihr wurde der mietvertrag gekuendigt…
der buergermeister sieht darin nichts verwerfliches, weil die kommune ihr bei der wohnungssuche behilflich sein will…
also, erst mal recherchieren und dann kannst du gern mal diese FAKTEN widerlegen….
Wie lange muss man studiert haben, um die Praxis der Kommunen als geltendes Recht zu bewerten ? Hier: Eine Familie raus und Flüchtlinge rein ?
Der blasse Justizminister wird nichts gegen die Praxis solcher Eigenbedarfs-Kündigungen unternehmen: Als Unabhängiger ist er seiner Partei hörig – und die muß Flüchtlinge unterbringen
So ein Quatsch.
Es geht hauptsächlich um leerstehende(!) Gebäude/Wohnungen!!!
Wie dumm muß man sein, um zu glauben, dass eine deutsche Familie auf die Straße gesetzt wird zu Gunsten von Flüchtlingen.
Eine Komune kann gar keinen "Eigenbedarf" haben.
Zitat §573 BGB:
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2. der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder
3. der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.
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Keiner dieser Fälle würde zutreffen, also hat sich die Diskussion darüber eigentlich erledigt.
.Das ist nur dümmliche Stimmungsmache auf die leider immer einige Menschen hereinfallen werden.
Leute denkt nach! Hinterfragt solche bescheuerten Stammtischparolen.
ZDF Zahlen Daten Fakten!!