Hundelärm und Hundebellen: Kann man wegen Hundegebells die Miete mindern?
Der Hund gilt als bester Freund des Menschen. Es gibt jedoch Leute, die das anders sehen. Insbesondere dann, wenn ihnen der Hund wegen seines Gebells den Schlaf raubt. Es gibt Hunde, die bei jedem Geräusch anschlagen und anfangen zu jaulen und zu bellen. Vor allem für Bewohner eines Mehrfamilienhauses kann dies eine große Belastung darstellen. Daher stellt sich die Frage, was die Mieter einer Wohnung tun können. Können sie die Miete mindern und wenn ja, was ist zu beachten?
Begründet Hundegebell ein Minderungsrecht?
Gehen von einem Hund aufgrund seines Gebells unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen aus, so ist die Wohnung mangelbehaftet. Denn die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung ist beeinträchtigt. Dem Mieter steht daher das Recht zur Mietminderung gemäß § 536 Abs. 1 BGB zu (vgl. Amtsgericht Düren, Urteil vom 30.08.1989, Az. 8 C 724/88). Nach Ansicht des Amtsgerichts Hamburg setzt dies aber voraus, dass der Hund regelmäßig und lang anhaltend laut bellt. Demgegenüber soll gelegentliches Bellen keinen Grund für eine Mietminderung darstellen (Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 06.03.2005, Az. 49 C 165/05).
Was muss beachtet werden?
Zu beachten ist, dass die Lärmbeeinträchtigung durch Hundebellen so detailliert wie möglich geschildert wird (vgl. Amtsgericht Rheine, Urteil vom 03.02.1998, Az. 14 C 731/97). Das {G} machte in seinem {T} vom {D} {(Az. AZ)} Ausführungen dazu, welche Angaben erforderlich sind. So müssen Ausführungen dazu gemacht werden, zu welchen Tageszeiten, über welche Zeitdauer und in welche Frequenz das Bellen ungefähr auftritt. Nicht erforderlich sei aber ein „Bellprotokoll“ aus dem sich die Dauer des Bellens, dessen Verteilung über den Tag und die Lautstärke des Hundelärms ergibt.
Siehe vertiefend auch die DAWR Mietminderungstabelle 2015 zum A B C D sowie 10 wichtige Tipps zur Mietminderung.