Nebenkostenabrechnung11.01.2016

Heizkostenabrechnung: Muss ein Mieter auch bei stets ausgeschalteter Heizung Heizkosten zahlen?

Zwar ist eher unwahrscheinlich, dass Mieter während der Wintermonate sämtliche Heizungen in der Wohnung stets ausgeschaltet haben. Es kommt aber vor, dass zum Beispiel im Schlafzimmer oder in der Küche die Heizung nicht in Betrieb genommen wird. Muss in diesem Fall dennoch Heizkosten gezahlt werden?

Muss ein Mieter auch bei stets ausgeschalteter Heizung Heizkosten zahlen?

Ein Mieter muss grundsätzlich keine Heizkosten für ausgeschaltete Heizungen tragen. Denn in Rechnung gestellt wird nur ein Verbrauch. Kann einer solche nicht festgestellt werden, besteht auch keine Zahlungspflicht. Eine Besonderheit gilt jedoch, wenn der Verbrauch mittels Verdunstungsröhrchen abgelesen wird. Denn die im Röhrchen enthaltene Messflüssigkeit verdunstet in geringem Maße auch bei Raumtemperatur, wenn der Heizkörper kalt ist, zum Beispiel aufgrund der Sonneneinstrahlung oder anderer Wärmequellen. Man spricht in diesem Fall von der sogenannten Kaltverdunstung. Eine solche kann nach Ansicht des Landgerichts Berlin zu Lasten des Mieters in der Heizkostenabrechnung berücksichtigt werden. Es sei nämlich unmöglich, einen einzelnen Mieter völlig von dem Teil der Heizkosten freizustellen, die aufgrund der Ablesung der Röhrchen umgelegt werden. Denn dies würde dazu führen, dass der systembedingte Messfehler und die Anzeigenungenauigkeiten im Zusammenhang mit Verdunstungsröhrchen allein den übrigen Mietern aufgebürdet werden, die nicht ständig ihre Heizkörper absperren können. (vgl. Landgericht Berlin, Urteil vom 09.03.2000, Az. 62 S 463/99).

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2 Gedanken zu „Heizkostenabrechnung: Muss ein Mieter auch bei stets ausgeschalteter Heizung Heizkosten zahlen?

  • 12. Januar 2016 um 20:57 Uhr
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    Toller Fachkommentar! Siehe Dini: Heizkosten teilen sich in Grundkosten und Verbrauchskosten, meistens 30 % Grundkosten und 70 % Verbrauchskosten. Also ein gutes Drittel zahlt jeder Mieter, auch wenn er alle Heizungen aus haben sollte.

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  • 12. Januar 2016 um 11:47 Uhr
    Permalink

    Nicht zu vergessen, dass ein Anteil von 30 – 50 % nach Fläche verteilt wird und nur 50 % – 70 % nach Verbrauch. Dies geht nicht auf. Die Kosten des Flächenanteils werden ebenfalls in Rechnung gestellt nicht nur der Verbrauch.

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