Widerspruch gegen Mieterhöhung: Wie widerspricht man einer Mieterhöhung?
Eine Mieterhöhung kann für den Mieter erhebliche finanzielle Folgen haben. Stagniert zum Beispiel sein Gehalt, bleibt weniger zum Leben übrig. Dies kann schlimmstenfalls dazu führen, dass sich der Mieter eine andere kostengünstigere Wohnung suchen muss. Damit ist nicht jeder Mieter einverstanden. Somit stellt sich die Frage, ob man der Mieterhöhung widersprechen kann.
Wie widerspricht man einer Mieterhöhung?
Dem Mieter einer Wohnung steht kein eigentliches Widerspruchsrecht gegen eine Mieterhöhung zu. Handelt es sich um eine Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 BGB), hängt deren Wirksamkeit vielmehr von einer Zustimmungserklärung des Mieters ab.
Die Weigerung, die Zustimmung zu erteilen, muss nicht ausdrücklich gegenüber dem Vermieter erklärt oder begründet werden. Vielmehr gilt die verweigerte Zustimmung als Widerspruch. Es kann jedoch ratsam sein, die Zustimmungsverweigerung ausdrücklich gegenüber dem Vermieter zu erklären und diese zu begründen.
Dadurch besteht für den Vermieter die Möglichkeit auf die Einwände bzw. Bedenken des Mieters einzugehen und eine einvernehmliche Lösung in Bezug auf die Mieterhöhung zu erreichen. Zu beachten ist aber, dass der Vermieter dazu nicht verpflichtet ist. Dieser kann auf Erteilung der Zustimmung klagen, soweit der Mieter der Mieterhöhung nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach dem Zugang des Mieterhöhungsverlangens zustimmt (§ 558b Abs. 2 BGB). Bei einer Zustimmungsverweigerung, egal ob begründet oder nicht oder in welcher Form sie erfolgt, riskiert der Mieter somit einen Prozess.