Engeltfortzahlung18.04.2016

Was ist unter „unverzüglicher Krank­meldung“ zu verstehen?

Ein Arbeit­nehmer ist nach § 5 Abs. 1 des Entgelt­fort­zahlungs­gesetzes (EntgFG) verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeits­unfähigkeit und deren voraus­sichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Doch was ist unter „unverzüglich“ zu verstehen? Wie schnell muss sich ein Arbeit­nehmer krank melden?

Was ist unter „unverzüglicher Krank­meldung“ zu verstehen?

„Unverzüglich“ bedeutet, dass man ohne schuldhaftes Zögern, also so schnell wie möglich, handelt. Sobald es einem Arbeit­nehmer daher unter Berücksichtigung seiner Erkrankung möglich und zumutbar ist, die Arbeits­unfähigkeit sowie deren voraus­sichtliche Dauer anzuzeigen, so muss er dies tun (vgl. Krankmeldung und Arbeitsrecht: Welche Rechte und Pflichten haben Arbeitnehmer?). In der Regel bedeutet das, dass sich der Arbeit­nehmer bereits am ersten Tag krank melden muss. Es genügt, wenn dies mit einem Anruf geschieht. Zudem ist der Arbeit­nehmer nicht verpflichtet, sich persönlich krank zu melden. Vielmehr kann dies auch durch einen Dritten geschehen. Ein ärztliches Attest ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht erforderlich. Die voraus­sichtliche Dauer der Arbeits­unfähigkeit bemisst sich nach dem subjektiven und momentanen Empfinden des Arbeit­nehmers.

Welche Folgen hat eine nicht un­verzügliche Krank­meldung?

Wer entgegen § 5 Abs. 1 EntgFG seinen Arbeitgeber nicht unverzüglich über die Arbeits­unfähigkeit und deren voraus­sichtliche Dauer informiert, dem kann eine Abmahnung und bei wieder­holten Verstößen sogar eine ordentliche Kündigung drohen (vgl. Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, Az. 12 Sa 522/10).

Quelle:refrago/rb
#1509 (739)
Google Adsense 1

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert