Was passiert mit einem Hund bei einer Ehescheidung?
Wenn sich ein Ehepaar trennt, wird nicht nur um das Kind gestritten. Oft wird auch eine erbitterte Auseinandersetzung darüber geführt, wer welche Sachen bekommt. Dabei kann es nicht nur darauf ankommen, wer das Auto oder das Haus erhält, sondern auch den Hund. Beide Ehegatten können gleichermaßen an dem Hund hängen. Es ist also nicht verwunderlich, dass beide auch Besitzansprüche geltend machen oder zumindest ein Umgangsrecht verlangen. Es stellt sich daher die Frage, was passiert eigentlich mit einem Hund bei einer Ehescheidung?
Wer hat Anspruch auf den Hund?
Um diese Frage beantworten zu können, kommt es entscheidend auf die Eigentumslage an. Steht fest, dass der Hund im Alleineigentum eines Ehegatten steht, steht diesem der Hund zu. In aller Regel wird der Hund jedoch während der Ehe als gemeinsame Anschaffung gekauft. In diesem Fall steht er im gemeinsamen Eigentum der Eheleute (§ 1568b Abs. 2 BGB). Dann hängt die Beantwortung der Frage davon ab, ob die Überlassung des Hundes an einem Ehegatten gemäß § 1568b Abs. 1 BGB der Billigkeit entspricht (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 20.02.2013, Az. 15 UF 143/12). Ein Billigkeitsgesichtspunkt ist zum Beispiel, wie viel Auslauffläche dem Hund zur Verfügung steht bzw. wie groß die Wohnung ist. Zudem kann eine Rolle spielen, ob der Hund durch den Umgebungswechsel aus einem bestehenden Rudel herausgerissen wird. Erwägungen, die im Rahmen von Kindschaftssachen vorgenommen werden, kommen jedoch nicht zur Anwendung.
Kann ein Umgangsrecht erzwungen werden?
Nach überwiegender Ansicht in der Rechtsprechung kann ein Umgangsrecht mit dem Hund nicht erzwungen werden. Denn es fehlt dafür eine erforderliche Regelung. Die Regelungen zum Umgangsrecht mit den gemeinsamen Kindern (§§ 1684, 1685 BGB) können nicht entsprechend herangezogen werden (vgl. Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 19.11.2010, Az. II-10 WF 240/10 und Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss vom 10.06.2003, Az. 7 UF 103/03).
Dies sah das Amtsgericht Bad Mergentheim zwar anders, es steht mit dieser Ansicht aber ziemlich allein da. Nach seiner Auffassung könne ein Hund nicht wie eine Sache behandelt werden. Denn Tiere werden entsprechend dem Rechtsgedanken des § 90a BGB als Mitgeschöpfe angesehen. Das bedeute aber auch, dass über sie, anders als es bei leb- und gefühllosen Gegenständen möglich ist, nicht ohne Rücksicht auf ihr Wesen und ihre Gefühle verfügt werden kann (Amtsgericht Bad Mergentheim, Beschluss vom 19.12.1996, Az. 1 F 143/95).
Besteht eine Pflicht zur Zahlung eines Unterhalts?
Wer sich im Rahmen der Scheidung dazu verpflichtet für den Hund einen Unterhalt zu zahlen, muss dies auch tun und kann sich nicht einseitig davon lösen (vgl. Oberlandesgericht Zweibrücken, Urteil vom 12.05.2006, Az. 2 UF 87/05 ). Ansonsten besteht keine Pflicht zur Zahlung eines Hundeunterhalts.
Umgangsrecht mit dem Hund bei Getrenntleben
Lebt ein Ehepaar getrennt voneinander und verlangt der eine Ehepartner einen Umgang mit dem gemeinsamen Familienhund, so hat dieser einen Anspruch auf Herausgabe nach § 1361 a Abs. 2 BGB, wenn der andere Ehepartner den Umgang mutwillig verweigert (Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 07.04.2014, Az. 18 UF 62/14).
Über den Autor des Artikels:
Der Autor ist Rechtsanwalt in Berlin. Rechtsanwalt Binder ist deutschlandweit im Scheidungsrecht tätig und betreibt mit seiner Kanzlei die Scheidungsinfoseite scheidung.services.