Haftungsausschluss26.04.2016

„Gekauft wie gesehen“ – Was bedeutet diese Regelung rechtlich?

Beim Kauf eines Gebraucht­wagens kann sich im Kaufvertrag die Regelung „gekauft wie gesehen“ finden. Doch was bedeutet dies rechtlich?

Was bedeutet die Regelung „gekauft wie gesehen“ rechtlich?

Im Rahmen eines Kauf­vertrags unter Verbrauchern ist es zulässig Gewähr­leistungs­ansprüche ein­zuschränken oder ganz auszuschließen. Zu diesen Haftungs­beschränkungen gehört die Regelung „gekauft wie gesehen“. Dadurch beschränkt sich die Haftung des Verkäufers nur auf solche Mängel an der Kaufsache, die bei ordnungs­gemäßer Besichtigung nicht aufgefallen sind oder nicht auffallen konnten. War daher ein Mangel vom Käufer zumutbar erkennbar, ohne dass die Hin­zuziehung eines Sachverständigen notwendig war, kann er nachfolgend keine Ansprüche aus dem Mangel geltend machen.

Gilt der Haftungs­ausschluss auch im Fall einer arglistigen Täuschung oder Beschaffen­heits­vereinbarung?

Der Verkäufer haftet weiter für den Mangel, wenn er ihn bewusst verschwiegen bzw. den Käufer arglistig getäuscht hat. Eine Falsch­angabe bzw. Lüge kann daher zu einer Haftung für den Mangel führen. Zudem greift dann nicht der Haftungs­ausschluss, wenn eine Beschaffen­heits­vereinbarung vorliegt und die Kaufsache dieser nicht entspricht. Der Käufer kann trotz der Regelung „gekauft wie gesehen“ erwarten, dass die Kaufsache den vereinbarten Zustand aufweist. Es ist daher ratsam vertraglich fest­zuhalten, wie die Kaufsache beschaffen sein soll.

Quelle:refrago/rb
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