Reisemangel und Reisepreisminderung: Was muss man als Urlauber beachten, wenn man den Reisepreis mindern möchte?Über die Rechte des Urlaubers bei Reisemängeln
Wenn die Reise nicht den Erwartungen entspricht und die Reiseleistungen hinter dem zurückstehen, was gebucht wurde, können Urlauber unter bestimmten Voraussetzungen den Reisepreis mindern. Soweit die Theorie. Die Praxis ist weitaus komplizierter. Lesen Sie hier, was man als Reisender beachten muss, damit man seine Reisepreisminderung auch rechtlich durchsetzen kann?
Reisemangel bemisst sich nach vertraglicher Vereinbarung
Dazu bedarf es zunächst einmal eines objektiven Reisemangels. Ein Reisemangel liegt dann vor, wenn es an einer zugesicherten Eigenschaft fehlt und die Reise mit „Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern“ (§ 651 c BGB). Ob ein Mangel vorliegt, ist also maßgeblich daran zu bemessen, was vertraglich vereinbart wurde.
Reisemangel muss unverzüglich angezeigt werden
Der Urlauber muss den Reisemangel unverzüglich dem Reiseveranstalter anzeigen. Dies muss also nach Kenntnis vom Reisemangel noch vor Ort erfolgen, damit der Reiseveranstalter die Möglichkeit hat, Abhilfe zu schaffen. Um ihren Minderungsanspruch zu erhalten, dürfen Urlauber also keinesfalls ihren Ärger still und leise runterschlucken und auf eine nachträgliche Reiseminderung hoffen, sondern müssen vor Ort ihren Reiseveranstalter bzw. den Reiseleiter kontaktieren. Sinnvoll ist es auch den Reiseveranstalter per E-Mail von mit einer genauen Auflistung der Mängel zur unterrichten, da dies später gut als Beweis dienen kann, dass die Mängel unverzüglich angezeigt worden sind.
Reiseveranstalter haftet verschuldensunabhängig
Ob der Reiseveranstalter Schuld ist an dem Reisemangel, ist für den Minderungsanspruch irrelevant. Urlauber brauchen sich also nicht mit einem Verweis des Veranstalters auf sein mangelndes Verschulden abspeisen zu lassen. Allerdings haftet der Reiseveranstalter auch nicht für jede Beeinträchtigung des Reisenden am Urlaubsort. Es kommt immer darauf an, was der Veranstalter vertraglich schuldet. Eine klare Grenze ist alles, was der privaten Risikosphäre des Reisenden zuzurechnen ist. Auch haftet der Reiseveranstalter nicht für alle Schlechtleistungen vor Ort. Auch hier ist genau zu prüfen, was vertraglich mit dem Reiseveranstalter selbst vereinbart wurde.
Ein Reiseveranstalter haftet z.B. nicht, wenn der Urlauber bei einer Massage Rippenbrüche erleidet (Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 15.12.2005, Az. 12 U 129/05) oder wenn bei einem Plastikstuhl das Stuhlbein abbricht (Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 01.12.2011, Az. 2 U 1104/10).
Keine Reisepreisminderung bei unerheblichen Mängeln
Eine Reisepreisminderung ist auch ausgeschlossen, wenn es sich lediglich um eine geringfügige Beeinträchtigung handelt. Die Grenzen zu einem erheblichen Reisemangel, der zur Reisepreisminderung berechtigt, sind fließend, und können nur im Einzelfall beurteilt werden. In der Rechtsprechung finden sich viele Beispiele für geringfügige Beeinträchtigungen, u.a. laute Kinder im Hotelrestaurant (Landgericht Kleve, Urteil vom 20.12.1996, Az. 6 S 34/96), ein kurzfristiger Stromausfall, der Ausfall der Klimaanlage für eine Nacht, die als ungünstig empfundene Positionierung des Esstischs im Restaurant, oder eine Kakerlake im Zimmer bei einem Aufenthalt in einem tropischen Land (Amtsgericht Nürnberg, Urteil vom 24.08.1998, Az. 20 C 4724/98).
Ausschlussfrist: Reisepreisminderung muss binnen eines Monats geltend gemacht werden
Wenn es sich nun also um einen Reisemangel handelt, den der Reiseveranstalter nach Anzeige durch den Reisenden nicht beseitigt hat, hat der Reisende Anspruch auf Minderung des Reisepreises. Ganz wichtig dabei ist es, die gesetzliche Ausschlussfrist für die Geltendmachung des Minderungsrechts einzuhalten. Diese beträgt gemäß § 651 g Absatz 1 BGB einen Monat nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise. Der Anspruch muss gegenüber dem Reiseveranstalter (nicht dem Reisebüro oder der Buchungsseite im Internet) geltend gemacht werden. Entscheidend ist der Zugang des Anspruchsschreibens innerhalb dieser Frist. Reisende sollten also die fristgerechte Zustellung beim Reiseveranstalter sicherstellen und sich bestätigen lassen.
Reisender muss Mängel beweisen können
Bei der Reisepreisminderung ist ferner zu beachten, dass der Reisende die volle Darlegungs- und Beweislast hat. Das heißt, er muss den Reisemangel konkret beschreiben und beweisen können. Floskelhafte Unmutsbekundungen wie „katastrophale hygienische Zustände“ oder „unhöfliches Personal“ reichen nicht aus.
Der Reisende sollte deshalb Reisemängel gut dokumentieren, Fotos machen und für Zeugen sorgen (je nachdem, wer den Vertrag abgeschlossen hat, können das auch Familienmitglieder sein). Als Zeugen eignen sich z.B. auch andere Mitreisende.
Höhe der Reisepreisminderung – Frankfurter Tabelle
Die Höhe des Minderungsbetrags ist ein weiterer kritischer Punkt des Minderungsrechts. Betrifft ein Mangel nur einen Teil der Reise, so kann der Preis nur anteilig für diesen Zeitraum gemindert werden. Wie hoch die Minderung für den jeweiligen Mangel ausfällt, hängt ganz vom Einzelfall ab. Entscheidend ist, wie sehr die Reiseleistungen vom vertraglich Vereinbarten abweichen und wie sehr dadurch die Urlaubsfreuden getrübt wurden. Einen Anhaltspunkt kann die „Frankfurter Tabelle zur Höhe der Reisepreisminderung bei Reisemängeln“ geben. Dabei handelt es sich um eine von der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt entwickelte Minderungstabelle, die aber wohlgemerkt für andere Gerichte nicht verbindlich ist. Sie kann aber zumindest als erster Anhaltspunkt zur ungefähren Einordnung des zu erwartenden Minderungsbetrags herangezogen werden. Mehr über die Frankfurter Tabelle lesen Sie Die Frankfurter Tabelle: Orientierungshilfe zur Höhe der Reisepreisminderung im Fall eines Reisemangels.
Was kann man tun, um Reisemängel schon im Vorfeld der Reise zu vermeiden?
Leider ist man nie davor gewappnet, im Urlaub schlechte Erfahrungen zu machen und sich über Reisemängel ärgern zu müssen. Aber im Vorfeld der Reise kann man trotzdem schon einiges tun. Sinnvoll ist es sich auf speziellen Reiseseiten oder Hotelseiten zu informieren, auf denen es Erfahrungsberichte von anderen Reisenden gibt. Berichten viele Urlauber negativ über ein Hotel, dann sollte man genauer prüfen, ob das Hotel wirklich die richtige Wahl ist. Gleichwohl muss man Reiseberichte und Bewertungen mit Vorsicht genießen. Bewertungen sind immer subjektiv. Daher sollte man immer mehrere Bewertungen lesen, und dann vergleichen.
Rechtliche Durchsetzung der Reisepreisminderung
Oft versuchen Reiseveranstalter Urlauber abzuwimmeln, die wegen eines Reisemangels eine Reisepreisminderung geltend machen. Spätestens dann sollten Urlauber die Hilfe eines @DAWRsearch=anwalt+reiserecht[Rechtsanwalts für Reiserecht][Rechtsanwalt für Reiserecht]@ in Anspruch nehmen. Einige Reiseveranstalter lenken nach einem anwaltlichen Schreiben schnell ein und zeigen sich sehr viel kulanter.