Werbung10.05.2016

Zahn­arzt­werbung: Wie darf man als Zahnarzt werben und dürfen Zahnärzte Gutscheine über Gutschein­portale ausgeben?

Unterlagen Zahnärzte in früheren Zeiten einem weit­gehenden Werbeverbot, so haben sie heute vielfältige Möglichkeiten, ihre Leistungen zu bewerben. Allerdings unterliegen sie nach wie vor einigen besonderen, gegenüber Gewerbe­treibenden restriktiveren Regeln.

Neben wettbewerbs­rechtlichen Vorgaben, denen auch andere Frei­berufler und Gewerbe­treibende unterliegen, müssen Zahnärzte zusätzlich die für sie geltenden berufs­rechtlichen (früher standes­rechtlichen) Regeln beachten. Auch im Heil­mittel­werbe­gesetz finden sich wichtige Vorgaben für Zahnärzte.

Werbung mit Doktortitel: Vorsicht bei fachfremden und ausländischen akademischen Graden

So ist beispiels­weise Vorsicht geboten bei der Werbung mit einem akademischen Grad. Mit einem fachfremden Doktortitel darf ein Zahnarzt nicht ohne weiteres Werbung für seine Zahn­arzt­praxis machen. Auch bei im Ausland erworbenen Professuren oder Doktor­titeln ist Vorsicht angebracht, da die Werbung mit solchen akademischen Weihen wettbewerbs­widrig sein kann, wenn die Voraus­setzungen für den Titelerwerb nicht denen eines gleichwertigen in Deutschland erworbenen Titels entsprechen. Auch die Führung eines Ehren­doktors (Dr. h. c.) kann aus wettbewerbs­rechtlicher Sicht problematisch sein.

Tätigkeits­schwer­punkte, Spezialisten, Fach­zahn­ärzte

Aufgrund der Fach­arzt­ordnungen unterliegt auch die Angabe von Tätigkeitsschwerpunkten erheblichen Einschränkungen. Da ein Fach­arzt­titel eine besondere Qualifikation auf einem Fachgebiet suggeriert, kann ein Zahnarzt, der – ohne Fach­zahn­arzt zu sein – als „Zahnarzt für …“ auf einem bestimmten Fachgebiet für sich wirbt, den irre­führenden Eindruck erwecken, ebenfalls über eine dem Fach­zahn­arzt entsprechende besondere Qualifikation auf diesem Gebiet zu verfügen.

Auch wer als „Spezialist für“ ein bestimmtes Tätigkeits­gebiet Werbung macht, muss zumindest nachweisen können, dass er in diesem Bereich über über­durchschnittliche Kenntnisse und Erfahrungen verfügt.

Die Werbung sollte immer den Tatsachen entsprechen. So sollte auf Formulierungen verzichtet werden, die eine unzutreffende Praxis­größe vortäuscht. Wenn z.B. ein Einzel­zahn­arzt seine Praxis als „Zentrum“ bezeichnet, kann dies irre­führend sein, sofern dies eine größere Einrichtung suggeriert als in Form der Ein-Mann-Praxis tatsächlich vorliegend.

Pflicht­angaben im Impressum

Für die Werbung im Internet müssen Zahnärzte die im Tele­medien­gesetz (TMG) vorgegebenen Pflicht­angaben beachten. Auf zahn­ärztlichen Internet­seiten müssen u.a. Angaben zur Approbation und zur zuständigen Zahn­ärzte­kammer angezeigt werden.

Produkt­empfehlungen sind verboten

Auch dürfen Zahnärzte auf ihren Internet­seiten keine Produkt­empfehlungen abgeben. Das Heil­mittel­werbe­gesetz verbietet Ärzten Produkt­empfehlungen gegenüber Patienten.

Rabatte und Gutschein­werbung auf Groupon

Interessant ist auch die Frage nach der Zulässigkeit von Werbung mit Rabatten. Grund­sätzlich dürfen auch Zahnärzte mit Rabatten werben, sofern diese der Wahrheit entsprechen und klar nachvollziehbar sind. Dabei stellt sich auch die Frage, ob Zahnärzte auch auf Rabatt­portalen wie Groupon werben dürfen. Mit Urteil vom 21.05.2015 (Az. I ZR 183/13) hat der Bundes­gerichts­hof entschieden, dass dies Grund­sätzlich zulässig ist.

Danach dürfen Zahnärzte mit Rabatten, Schnäppchen für professionelle Zahn­reinigungen oder Bleaching auf Groupon werben. Dies hatte die zuständige Zahn­ärzte­kammer als Verstoß gegen die berufliche Unabhängigkeit von Zahnärzten moniert. Die Kammer bemängelte u.a., dass der Zahnarzt, der auf Groupon seine Leistungen über Gutscheine angeboten hatte, für über dieses Modell akquirierte Kunden eine Erfolgs­prämie – immerhin 50 % des Angebots­preises – an Groupon bezahlen musste.

Der Bundes­gerichts­hof kam jedoch entgegen der Argumentation der Zahn­ärzte­kammer zu dem Ergebnis, dass der Kooperations­vertrag mit Groupon keinen Verstoß gegen die ärztliche Unabhängigkeit darstelle. Entscheidend sei, ob sich der Zahnarzt bei der Behandlung der Gutschein­inhaber am Patienten­wohl orientiere, oder ob stattdessen eigene wirtschaftliche Interessen im Vordergrund ständen. Im zu entscheidenden Fall konnte der Bundes­gerichts­hof keine Ein­schränkung der ärztlichen Unabhängigkeit feststellen. Denn den Zahnarzt trafen keine Nachteile, wenn er Gutschein­inhaber als Patienten ablehnte. Der Kooperations­vertrag mit Groupon sah für diese Fälle keine besondere Haftung des Zahnarztes gegenüber dem Unternehmen vor. Deshalb konnte der Bundes­gerichts­hof auch keine Gefährdung des Patienten­wohls durch das Gutschein­angebot des Zahnarztes konstatieren.

Beschenken von Patienten

In gewissen Rahmen dürfen Ärzte Patienten auch beschenken. Erlaubt sind „Give-Aways“. Als „Geschenke“ kommen z.B. infrage: Bedruckte Chip­karten­hüllen, Kugel­schreiber oder Kalender. Allerdings dürfen die Kosten pro Stück den Betrag von 4,99 Euro nicht überschreiten.

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