Schadensminderungspflicht: Besteht die Pflicht des Geschädigten den eingetretenen Schaden möglichst gering zu halten?
Erleidet eine Person durch eine andere Person einen Schaden, so kann der Geschädigte vom Schädiger unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen. Hat ein Fußballspieler zum Beispiel mit einem Ballschuss das Fenster eines Wohnungseigentümers zerstört, kann der Wohnungseigentümer vom Fußballspieler Schadensersatz verlangen, um das Fenster reparieren zu können. Doch ist der Wohnungseigentümer auch verpflichtet, den entstandenen Schaden möglichst gering zu halten? So kann der Geschädigte durch sein Verhalten den Schaden vergrößern. Wartet er etwa solange mit der Reparatur des Fensters bis ein Sturm aufzieht, kann das teure Parkett durch Regenwasser beschädigt und die Beauftragung eines teuren Notdienstes erforderlich werden.
Besteht die Pflicht des Geschädigten den eingetretenen Schaden möglichst gering zu halten?
Der Geschädigte ist nach § 254 Abs. 2 BGB verpflichtet, den Schaden möglichst gering zu halten. Ihn trifft somit eine Schadensminderungspflicht. Verstößt er gegen diese, kürzt sich sein Ersatzanspruch. Im oben genannten Beispiel kann der Wohnungseigentümer daher nur die Kosten ersetzt verlangen, die durch die „normale“ Reparatur des Fensters entstehen. Er bleibt aber auf den Mehrkosten durch die Beauftragung des Notdienstes sowie für die Reparatur des Parketts sitzen.
Zu beachten ist, dass die Schadensminderungspflicht eine „Pflicht gegen sich selbst“ darstellt. Der Schädiger kann folglich nicht verlangen, dass der Geschädigte sich vernünftig verhält und den Schaden möglichst gering hält. Vielmehr kann der Geschädigte sich so verhalten, wie er das möchte. Unter Umständen riskiert er aber in diesem Fall die Kürzung seines Schadensersatzanspruches.