Wie legt man gegen einen Steuerbescheid Einspruch ein?
Nicht immer wird der Steuerpflichtige mit dem Steuerbescheid des Finanzamtes einverstanden sein. Er kann sich daher veranlasst sehen Einspruch einzulegen. Doch wie macht man dies?
Wie legt man gegen einen Steuerbescheid Einspruch ein?
Nach § 347 der Abgabenordnung (AO) kann gegen einen Steuerbescheid grundsätzlich Einspruch eingelegt werden. Dies ist für den Steuerpflichtigen kostenlos. Der Einspruch ist gemäß § 355 Abs. 1 AO innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen. Der Einspruch kann schriftlich, elektronisch oder per Telegramm eingereicht sowie zur Niederschrift erklärt werden. Dabei ist es unschädlich, dass der Einspruch falsch bezeichnet wird (§ 357 Abs. 1 AO). Der Einspruch muss bei dem Finanzamt eingelegt werden, von dem der Steuerbescheid kommt (§ 357 Abs. 2 AO). Durch die Einlegung des Einspruchs muss das Finanzamt die Angelegenheit vollständig neu prüfen (§ 367 Abs. 2 AO). Es kann daher sein, dass der Steuerbescheid zum Nachteil des Steuerpflichtigen geändert wird und somit eine Verschlechterung eintritt. Das Finanzamt muss auf die Möglichkeit aber hinwiesen, so dass dem Steuerpflichtige die Möglichkeit eröffnet wird, den Einspruch nach § 362 AO zurückzunehmen. In diesem Fall bleibt alles beim Alten.
Führt die Einlegung des Einspruchs zu einem Zahlungsaufschub?
Zu beachten ist, dass durch die Einlegung des Einspruchs der Vollzug des Steuerbescheids gemäß § 361 Abs. 1 AO nicht gehemmt wird. Es besteht also weiterhin eine Zahlpflicht, wenn der Steuerbescheid eine Nachforderung enthält. Die vorläufige Aussetzung des Vollzugs kann aber vom Steuerpflichtigen beantragt werden (§ 361 Abs. 2 AO).