Kann ein Arbeitnehmer durch den Ausspruch "Ich kündige!" wirksam sein Arbeitsverhältnis beenden?
Im Rahmen einer Auseinandersetzung mit seinem Vorgesetzten oder Arbeitgeber, kann einem Arbeitnehmer schnell der Ausspruch „Ich kündige!“ herausrutschen. Doch wird dadurch tatsächlich das Arbeitsverhältnis wirksam beendet oder muss eine Kündigung nicht vielmehr schriftlich erfolgen?
Kann ein Arbeitnehmer durch den Ausspruch „Ich kündige!“ wirksam sein Arbeitsverhältnis beenden?
Damit die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wirksam ist, muss sie schriftlich erfolgen. Geregelt ist dies in § 623 BGB. Danach bedarf die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform im Sinne von § 126 BGB. Dies bedeutet nicht, dass die Kündigung vom Arbeitnehmer selbst geschrieben sein muss. Vielmehr kann sie auch vorgedruckt, fotokopiert oder von einem Dritten hand- oder maschinenschriftlich angefertigt sein. Wichtig ist, dass die Kündigung vom Kündigenden eigenhändig oder durch notariell beglaubigtes Handzeichen unterschrieben wird. Unzureichend ist daher die Unterzeichnung mit einer eingescannten Unterschrift (vgl. Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 26.10.2007, Az. 10 Sa 961/06). Das Schriftformerfordernis kann weder durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag aufgehoben oder abgeändert werden.
Allein die mündlich erklärte Kündigung ist damit rechtlich nicht bindend und somit gemäß § 125 BGB unwirksam. Dies gilt im Übrigen ebenfalls für eine Kündigung per E-Mail oder SMS (vgl. Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 17.08.2007, Az. 10 Sa 512/07), da die elektronische Form gemäß § 623 BGB ausdrücklich ausgenommen ist.
Kann einem Arbeitnehmer das Berufen auf die Unwirksamkeit der Kündigung verwehrt sein?
Einem Arbeitnehmer kann es verwehrt sein, sich auf die Unwirksamkeit der Kündigung aufgrund der fehlenden Schriftform, zu berufen. Dies ist nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts jedenfalls dann der Fall, wenn ein Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis unmissverständlich und wiederholt mündlich kündigt. In diesem Fall würde sich der Arbeitnehmer nämlich widersprüchlich und treuwidrig verhalten, sollte er sich auf den Formmangel berufen. Es sei zu beachten, dass das Schriftformerfordernis unter anderem dazu diene, übereilte bzw. unüberlegte Handlungen zu verhindern. Einmalige Momentaktionen sollen keine Rechtsgültigkeit erlangen und damit wirksam werden. Wiederholt aber ein Arbeitnehmer unmissverständlich eine mündliche Kündigung, so liege keine spontane oder übereilte Äußerung vor, sondern eine abschließende Entscheidung. Die fehlende Schriftform der Kündigung sei dann unbeachtlich (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 04.12.1997, Az. 2 AZR 799/96, ebenso Landesarbeitsgericht Mainz, Urteil vom 08.02.2012, Az. 8 Sa 318/11).