Wer muss die Beerdigungskosten eines Verstorbenen tragen?
Verstirbt eine Person muss diese innerhalb einer bestimmten in den jeweiligen Bestattungsgesetzen der Bundesländer geregelten Frist beerdigt werden. Doch wer muss für die Bestattungskosten aufkommen?
Wer muss die Beerdigungskosten eines Verstorbenen tragen?
Die Frage nach der Kostentragungspflicht für eine Beerdigung ist nicht ganz einfach zu beantworten. Es ist zwischen der zivilrechtlichen und der öffentlich-rechtlichen Kostentragungspflicht zu unterscheiden.
zivilrechtliche Kostentragungspflicht
Zivilrechtlich ist gemäß § 1968 BGB zunächst der Erbe des Verstorbenen heranzuziehen. Ist dies nicht möglich, muss gemäß § 1651 Abs. 2 BGB der gegenüber dem Verstorbenen Unterhaltspflichtige für die Bestattungskosten aufkommen. Zudem ist es möglich, dass eine Kostentragungspflicht aufgrund vertraglicher Vereinbarung besteht.
öffentlich-rechtliche Kostentragungspflicht
Daneben besteht aber ebenfalls die öffentlich-rechtliche Kostentragungspflicht. Nach den Bestattungsgesetzen der Länder sind die nächsten Angehörigen verpflichtet, die Beerdigung des Verstorbenen zu organisieren. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, so hat die zuständige Behörde selbst die Bestattung zu veranlassen. Die dadurch entstandenen Kosten kann die Behörde von dem öffentlich-rechtlichen Bestattungspflichtigen ersetzt verlangen (Bsp.: § 16 Abs. 3 des Berliner Bestattungsgesetzes). Dieser ist nicht zwingend identisch mit demjenigen, der Zivilrechtlich für die Beerdigungskosten aufkommen muss. Denn die Bestattungspflicht ist unabhängig von der Erbenstellung oder von Unterhaltsverpflichtungen. Die öffentlich-rechtliche Pflicht, für die Bestattung eines Verstorbenen zu sorgen, ist damit nicht identisch mit der zivilrechtlichen Pflicht, die Beerdigungskosten zu tragen. Ist ein nächster Angehöriger öffentlich-rechtlich in Anspruch genommen worden, obwohl er weder Erbe noch Unterhaltspflichtig gegenüber dem Verstorbenen war, so können ihm zivilrechtliche Erstattungsansprüche zustehen. Ist dies nicht der Fall, steht dem nächsten Angehörigen nach § 74 SGB XII ein Anspruch auf Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger zu, wenn für ihn eine Kostentragung unzumutbar ist. Die Unzumutbarkeit kann auf wirtschaftlichen oder persönlichen Gründen beruhen.
Kann die Pflicht zur Tragung der Bestattungskosten auch entfallen?
Unter bestimmten Umständen kann die öffentlich-rechtliche Bestattungs- und somit auch Kostentragungspflicht entfallen. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Heranziehung des Bestattungspflichtigen zu den Bestattungskosten eine unbillige Härte darstellt. Dies kann etwa dann angenommen werden, wenn dem Verstorbenen ein schweres vorwerfbares Fehlverhalten gegen den Bestattungspflichtigen zur Last gelegt werden kann. Dies wurde in folgenden Fällen bejaht:
schwere Misshandlung durch Verstorbenen (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22.11.2005, Az. 2 BvR 1090/05)
Heimunterbringung aufgrund Ermordung der Mutter durch verstorbenen Vater (Verwaltungsgericht Kassel, Urteil vom 25.06.2010, Az. 6 K 422/2010.KS)
Nicht ausreichend sind fehlende familiäre Beziehungen zum Verstorbenen. Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein führe der bloße Umstand, dass sich Familienmitglieder räumlich und emotional voneinander entfernt haben und die traditionellen familiären Beziehungen nicht mehr unterhalten, nicht zur Anerkennung einer besonderen Härte. Unerheblich sei auch, ob sich der Verstorbene um sein Kind gekümmert habe oder nicht (Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.04.2015, Az. 2 LB 27/14).
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Sehr geehrte Damen und Herren,
vor einer Woche ist leider meine Tante gestorben. Sie war nicht
verheiratet und hatte auch keine Kinder. Jetzt soll ich als Nichte für die Urnenbeisetzung aufkommen.
Ist das rechtens, oder müsste eigentlich das Sozialamt dafür
einspringen.
Nicht sehr hilfreich. Viel Gequatsche, wenig verwertbare Informationen. Im Gesetz kann ich selbst nachlesen.