Vorläufigkeitsvermerk im Steuerbescheid: Was bedeutet „Der Bescheid ist nach § 165 Abs. 1 AO teilweise vorläufig“?
In einem Steuerbescheid kann sich der Hinweis „Der Bescheid ist nach § 165 Abs. 1 AO teilweise vorläufig“ befinden. Doch was bedeutet dieser Vorläufigkeitsvermerk?
Was bedeutet „Der Bescheid ist nach § 165 Abs. 1 AO teilweise vorläufig“?
Der Vorläufigkeitsvermerk zu Beginn des Steuerbescheids bedeutet, dass ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind (vgl. § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung – AO).
§ 165 Vorläufige Steuerfestsetzung, Aussetzung der Steuerfestsetzung
(1) Soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind, kann sie vorläufig festgesetzt werden. Diese Regelung ist auch anzuwenden, wenn
1.
ungewiss ist, ob und wann Verträge mit anderen Staaten über die Besteuerung (§ 2), die sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken, für die Steuerfestsetzung wirksam werden,
2.
das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit eines Steuergesetzes mit dem Grundgesetz festgestellt hat und der Gesetzgeber zu einer Neuregelung verpflichtet ist,
3.
die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht ist oder
4.
die Auslegung eines Steuergesetzes Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesfinanzhof ist.
Der Umfang und der Grund der Vorläufigkeit sind anzugeben. Unter den Voraussetzungen der Sätze 1 oder 2 kann die Steuerfestsetzung auch gegen oder ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt werden.
In der Regel wird die Vorläufigkeit wegen anhängiger Gerichtsverfahren und somit vorab zu klärender Sach- oder Rechtsfragen erklärt. Der Vermerk betrifft nicht den gesamten Bescheid, sondern nur einzelne Punkte. Der Bescheid enthält eine Liste über die Punkte, für die die Vorläufigkeit gilt. In diesen Punkten kann der Steuerbescheid zu einem späteren Zeitpunkt auch nach Ablauf der Einspruchsfrist geändert werden (§ 165 Abs. 2 AO). Das bedeutet, dass der Steuerpflichtige noch Jahre später gezahlte Steuern zurückbekommen oder mit einer Nachforderung konfrontiert werden kann.
Muss der Steuerpflichtige trotz Vorläufigkeitsvermerk Einspruch einlegen?
Der Steuerpflichtige ist nicht verpflichtet gegen die Punkte eines Steuerbescheids Einspruch einzulegen, die vom Vorläufigkeitsvermerk betroffen sind. Denn sein Rechtsschutzbedürfnis ist durch die Vorläufigkeit bereits gewahrt.
Wann endet die Vorläufigkeit?
Die Vorläufigkeit endet, wenn die Ungewissheit über die Steuerfestsetzung beseitigt ist (§ 165 Abs. 2 Satz 2 AO). Dies kann zum Beispiel durch ein Urteil des Bundesgerichtshofs oder Bundesfinanzhofs geschehen. In diesem Fall muss das Finanzamt abschließend über die Steuerfestsetzung entscheiden.
Diese Rechtsfrage wurde aktualisiert.
Auch interessant:
- Darf ein Handwerker die Stunden des Auszubildenden in Rechnung stellen?
- Was verdient ein Bundestagsabgeordneter im Deutschen Bundestag?
- Hat man mit dem Deutschlandticket bei einer Zugverspätung auch Anspruch auf Entschädigung?
- Darf der Vermieter das Guthaben aus einer Betriebskostenabrechnung zur Tilgung der Miete einbehalten?
- Verpassen Sie nicht das Neueste aus dem Recht auf www.recht-aktuell.de