Unter welchen Voraussetzungen werden Betriebskosten nach Wohnungsgröße oder nach der Anzahl der Personen aufgeteilt?
Die Betriebskosten können nach der Wohnungsgröße oder auch nach der Anzahl der Personen im Haushalt umgelegt werden. Doch unter welchen Voraussetzungen sind die beiden Alternativen zulässig? Kann der Vermieter zwischen beiden Möglichkeiten nach Lust und Laune wählen?
Unter welchen Voraussetzungen werden Betriebskosten nach Wohnungsgröße oder nach der Anzahl der Personen aufgeteilt?
Umlage nach Wohnungsgröße
Die Betriebskosten können nach dem Anteil der Wohnfläche umgelegt werden, wenn die Mietvertragsparteien nichts anderes vereinbart haben und andere Vorschriften dem nicht entgegenstehen. Geregelt ist dies in § 556a Abs. 1 Satz 1 BGB. Eine Umlegung der Nebenkosten nach der Wohnungsgröße ist zum Beispiel bei Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch (Bsp.: Wasser) oder einer erfassten Verursachung (Bsp.: Müll) durch die Mieter abhängen, unzulässig. In diesem Fall sind die Kosten gemäß § 556a Abs. 1 Satz 2 BGB nach einem Maßstab umzulegen, der dem unterschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt.
Umlage nach Personenzahl
Von dem gesetzlichen Grundsatz kann durch eine mietvertragliche Regelung abgewichen werden, soweit andere Vorschriften dem nicht entgegenstehen. Daher können die Mietvertragsparteien grundsätzlich vereinbaren, dass die Umlage der Betriebskosten anhand der Anzahl der Personen im Haushalt erfolgt.
Umlage nach Mietobjektanzahl
Neben diesem Umlageschlüssel kommen aber noch weitere in Betracht. So kann vereinbart werden, dass Nebenkosten anhand der Anzahl der Mietobjekte umgelegt werden. Dies kommt etwa bei den Kosten für die Antenne oder dem Kabelempfang der Rundfunkgeräte sowie des Aufzugs in Betracht.
Umlage nach Miteigentumsanteilen
Bei vermieteten Eigentumswohnungen kann ein Verteilungsschlüssel nach den Miteigentumsanteilen zulässig sein.