Hausarrest bei Krankschreibung: Darf ein Arbeitnehmer das Haus während einer Krankschreibung verlassen?
Viele Arbeitnehmer meinen, dass wer krankgeschrieben ist, das Haus nicht verlassen dürfe, sondern im Bett liegen und sich auskurieren müsse. Doch ist dies zutreffend? Muss ein Arbeitnehmer, wenn er arbeitsunfähig krankgeschrieben wurde, tatsächlich die ganze Zeit das Bett hüten? Steht er somit unter „Hausarrest“?
Darf ein Arbeitnehmer das Haus während einer Krankschreibung verlassen?
Ein Arbeitnehmer kann unter bestimmten Umständen durchaus während einer Krankschreibung das Haus verlassen. Er steht daher nicht zwingend unter „Hausarrest“. Was ein arbeitsunfähig krankgeschriebener Arbeitnehmer alles tun darf und was nicht, hängt maßgeblich von der jeweiligen Erkrankung ab. Der Arbeitnehmer muss jedenfalls im Hinblick auf seine arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht gegenüber seinem Arbeitgeber all dies unterlassen, was die Genesung verzögern oder sogar verhindern würde. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass er all die Dinge machen kann, welche den Krankheitsverlauf positiv oder gar nicht beeinflussen. Daher kann ein Arbeitnehmer, während er wegen eines eingeklemmten Nervs im rechten Arm krankgeschrieben ist, beispielsweise ein kurzzeitiges Bewerbungsgespräch führen (Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 05.03.2013, Az. 5 Sa 106/12).
Welche Folgen hat ein Verstoß gegen die Rücksichtnahmepflicht?
Wer gegen die Rücksichtnahmepflicht aus dem Arbeitsvertrag verstößt, also den Genesungsverlauf behindert, dem droht eine Abmahnung oder im schlimmsten Fall eine fristlose Kündigung. So geschehen in einem Fall als ein arbeitsunfähig krankgeschriebener Arbeitnehmer in der Nacht als DJ arbeitete und dabei Alkohol konsumierte (Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.02.2014, Az. 2 Ca 4192/13). Das Arbeitsgericht Köln hielt in diesem Fall sogar eine Abmahnung für entbehrlich.
Es ist daher ratsam, sich bei seinem Arzt zu informieren, welche Tätigkeiten ausgeübt werden dürfen und welche nicht.