Mieter wurde Schlüssel gestohlen: Haftet der Mieter oder der Vermieter?Unter welchen Voraussetzungen darf der Vermieter die komplette Schließanlage austauschen?
Der Ärger für Mieter ist groß, wenn der Wohnungsschlüssel oder Haustürschlüssel gestohlen wird. Doch wer kommt eigentlich für den Schaden auf? Wer muss die neuen Schlüssel bezahlen? Und darf der Vermieter die komplette Schließanlage austauschen?
Wird dem Mieter der Haus- bzw. Wohnungsschlüssel gestohlen, muss jedenfalls der betreffende Schlüssel ersetzt werden. Unter Umständen kann es aus Sicherheitsgründen sogar notwendig werden, die komplette Schließanlage auszutauschen. Dies kann mit erheblichen Kosten verbunden sein. Daher stellt sich die Frage, wer für den Diebstahl haftet: der Mieter oder der Vermieter?
Haftet im Falle des Diebstahls des Schlüssels der Mieter oder der Vermieter?
Der Mieter muss für den Diebstahl des Schlüssels nur dann haften, wenn dies auf einer schuldhaften Verletzung seiner Obhutspflicht beruht. Diese Pflicht ergibt sich als Nebenpflicht aus dem Mietvertrag und beinhaltet, dass der Mieter sorgfältig mit dem Schlüssel umgehen und ihn vor Verlust schützen muss. Erst wenn der Mieter gegen diese Pflicht verstößt, haftet er für den Diebstahl. Eine Obhutspflichtverletzung ist zum Beispiel dann anzunehmen, wenn der Mieter den Schlüssel in seinem Wagen zurücklässt und dieser dann gestohlen wird (Kammergericht Berlin, Urteil vom 11.02.2008, Az. 8 U 151/07).
Ein schuldhafter Verstoß gegen die Obhutspflicht wurde von den Gerichten in folgenden Fällen verneint:
- Mieter wird überfallen und dabei wird der Schlüssel gestohlen (Amtsgericht Spandau, Urteil vom 20.12.2012, Az. 6 C 546/12)
- Mieter bewahrt Schlüssel während Krankenhausaufenthalts im verschließbaren Wertfach des Krankenzimmers auf, aus diesem der Schlüssel gestohlen wird (Amtsgericht Ahrensburg, Urteil vom 25.06.2010, Az. 47 C 1171/09)
- Schlüssel wird aus dem Rucksack des Mieters gestohlen (Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 26.08.1999, Az. 47 C 178/99)
Ist dem Mieter hinsichtlich des Schlüsseldiebstahls kein Vorwurf zu machen, so muss der Vermieter für die Kosten des Schlüsselersatzes und des Schlossaustausches aufkommen.
Unter welchen Voraussetzungen darf der Vermieter die komplette Schließanlage austauschen?
Der Vermieter darf die komplette Schließanlage nur dann auf Kosten des Mieters austauschen, wenn dies wegen bestehender Missbrauchsgefahr durch Dritte, die im Besitz des Schlüssels sind, aus Sicherheitsgründen erforderlich ist.
Der Vermieter muss den Mieter zudem auf die Gefahr des ungewöhnlich hohen Schadens im Falle des Diebstahls des Schlüssels hinweisen. Den Vermieter trifft insofern eine Warnpflicht (Amtsgericht Wolfratshausen, Urteil vom 30.07.2013, Az. 8 C 1056/12).
Zudem darf der Vermieter nicht zu lange mit dem Austausch des Schlosses warten. Wer etwa ein Jahr lang abwartet, kann sich nicht darauf berufen, der Austausch sei aus Sicherheitsgründen erforderlich (Amtsgericht Waren (Müritz), Urteil vom 12.10.2017, Az. 106 C 1139/15).
Darf der Vermieter fiktiv die Kosten für einen Schlossaustausch abrechnen?
Muss der Mieter für den Diebstahl des Haustür- oder Wohnungsschlüssels aufkommen, so ist der Vermieter nicht berechtigt, fiktiv, also auf Grundlage eines Kostenvoranschlags, die Kosten für den Austausch der Schließanlage abzurechnen. Vielmehr muss der Vermieter den Austausch tatsächlich vornehmen. Erst wenn dies der Fall ist, entsteht dem Vermieter ein Vermögensschaden (Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.03.2014, Az. VIII ZR 205/13).
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Ich denke, hiergegen kann man sich doch versichern. Und man sollte dies auch sicherheitshalber machen.