Konkludentes Verhalten: Was ist konkludentes oder schlüssiges Verhalten im deutschen Recht?
Im deutschen Recht kann man seinen Willen auch kundtun, ohne etwas sagen zu müssen, nämlich durch konkludentes Verhalten. Was aber genau ist unter dem Begriff des konkludenten oder schlüssigen Verhaltens zu verstehen?
Was versteht man unter konkludenten oder schlüssigen Verhalten?
In der Regel wird der innere Wille zum Abschluss eines Vertrages ausdrücklich durch eine mündliche oder schriftliche Äußerung nach Außen erkennbar gemacht. Daneben ist es aber auch möglich seinen Willen konkludent oder schlüssig zum Ausdruck zu bringen. Unter dem Begriff des konkludenten oder schlüssigen Verhaltens versteht man im Rechtsverkehr die stillschweigende Äußerung eines Willens, aus der der Empfänger einen Rechtsbindungswillen des Äußernden schließen kann. Der Äußernde bringt also seinen Willen durch ein bestimmtes Verhalten nonverbal zum Ausdruck. In diesem Fall kommt trotz nicht erklärtem ausdrücklichen Willen ein Vertrag zustande.
Hier einige Beispiele für ein schlüssiges Verhalten:
Ein Kneipengast hebt sein leeres Bier, um ein neues zu bestellen.
Bei einer Versteigerung hebt ein Auktionsteilnehmer seine Hand, um ein Gebot abzugeben.
Ein Supermarktkunde legt die Ware auf das Band, um dieses zu erwerben. Der Kassierer zieht die Ware über den Scanner und nennt den Endbetrag, um die Ware zu verkaufen.
Ein Fahrgast steigt in einen Bus, um sich transportieren zu lassen.
Der Mieter zahlt nach Mietende den Mietzins weiter. Dies wird vom Vermieter geduldet, so dass der Mietvertrag stillschweigend verlängert wird (vgl. § 545 BGB).
Kommt ein Vertrag zustande im Falle eines schlüssigen Verhaltens ohne Rechtsbindungswillen?
Es kann vorkommen, dass jemand ein Verhalten an den Tag legt, woraus ein Dritter einen Rechtsbindungswillen schließt, obwohl ein solcher Wille gar nicht besteht. In einem solchen Fall kommt ein Vertrag zustande, wenn der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass seine Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst werden durfte und der Empfänger sie auch tatsächlich so verstanden hat. Hebt zum Beispiel jemand bei einer Versteigerung die Hand, um eine Wespe zu verscheuchen, so gilt dies als Gebot. Denn der Auktionator darf ein solches Verhalten als Abgabe eines Gebotes werten.
Gilt ein Schweigen auch als konkludentes Verhalten?
Vom konkludenten Verhalten ist das Schweigen zu trennen. Dies stellt ein reines Nichtstun dar und bedeutet daher weder ein „Nein“ noch ein „Ja“. Aus einem Schweigen kann kein Rechtsbindungswillen des Schweigenden geschlossen werden.