Widerrechtliches Eindringen10.10.2016

Was ist eigentlich ein Haus­friedens­bruch?

Nach § 123 des Straf­gesetz­buches (StGB) ist der Haus­friedens­bruch strafbar und wird mit Freiheits­strafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Doch was ist eigentlich ein Haus­friedens­bruch?

Was ist eigentlich ein Haus­friedens­bruch?

Ein Haus­friedens­bruch liegt vor, wenn jemand in die Wohnung, in die Geschäfts­räume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, wider­rechtlich eindringt, oder wenn jemand ohne Befugnis darin verweilt und auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt (vgl. § 123 Abs. 1 StGB). Es ist nicht erforderlich, dass der Täter mit seinem ganzen Körper den Raum betritt. Es genügt bereits ein Teil des Körpers und somit der „Fuß in der Tür“. Geschützt sind nicht nur Wohnungen oder Häuser, sondern auch bewegliche Sachen, sofern sie dem Aufenthalt von Menschen dienen (Bsp.: Hausboot, Schiff, Wohnwagen).

Durch die Straf­vorschrift wird das Hausrecht geschützt. Ein Haus­friedens­bruch kann nur vorliegen, wenn jemand einen Raum vorsätzlich gegen den Willen des Haus­rechts­inhabers betritt bzw. dort verweilt. Ist der Haus­rechts­inhaber daher mit dem Betreten oder Verweilen einverstanden, liegt kein Haus­friedens­bruch vor. Das Ein­verständnis muss nicht ausdrücklich, sondern kann auch durch schlüs­siges Verhalten erklärt werden. Es kann sich auch auf bestimmte Personen oder Personen­kreise beschränken.

Hier einige Beispiele für einen Haus­friedens­bruch:

Quelle:refrago/rb
#1653 (811)
Google Adsense 1

2 Gedanken zu „Was ist eigentlich ein Haus­friedens­bruch?

  • 3. Januar 2017 um 18:29 Uhr
    Permalink

    Kann von der Zulassungsbehörde oder Landratsamt jemand ohne vorheriger rechtlicher Prüfung des ärztlichen Attest die Fahrerlaubnis entzogen werden?
    Auf welcher Grundlage oder Gesetz muss das geprüft werden?
    In meinem Fall hatte ich ein ärztliches Attest vom Hausarzt, und kein fachärztliches Attest am Amtsgericht vorgelegt, wegen Gefahr auf Leib und Leben. Grund war die Haus- Versteigerung. Die Rechtspflegerin hat hier ein nicht fachärztliches Attest an das Landratsamt weitergeleitet und diese nach internen Gesetzten ihre eigenen Entscheidung getroffen, wahrscheinlich willkürlich. Meine Frage geht dahin: Auf welcher gesetzlicher Grundlage wird hier entschieden? Mein früherer Rechtsanwalt meint, dass dies rechtlich von der Rechtspflegerin willkürlich als normales ärztliche Attest an das Landratsamt weitergeleitet wurde und nicht rechtens war.

    Antwort
  • 25. Oktober 2016 um 15:32 Uhr
    Permalink

    Kann man mit Hausfriedensbruch belangt werden, wenn eine öffentliche Behörde nicht bereit ist, zu einem Vorgang Fragen zu beantworten und Nachweise vorzulegen?

    Antwort

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert