Muss der Arbeitnehmer im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Weihnachtsgeld zurückzahlen?
Gewährt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern ein Weihnachtsgeld, ist die Freude bei den Beschäftigten in der Regel hoch. Steht dadurch doch mehr Geld für den Weihnachtseinkauf zur Verfügung. Die Gründe für die Auszahlung eines Weihnachtsgeldes können ganz unterschiedlich sein. So kann sich beispielsweise der Arbeitgeber mit dem Weihnachtsgeld bei seinen Beschäftigten für die geleistete Arbeit bedanken. Andererseits ist es möglich, dass er damit die Betriebstreue honorieren möchte. Doch was passiert, wenn ein Arbeitnehmer aus dem Unternehmen ausscheidet? Muss er in diesem Fall das Weihnachtsgeld zurückzahlen?
Muss der Arbeitnehmer im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Weihnachtsgeld zurückzahlen?
In bestimmten Fällen kann der Arbeitnehmer dazu verpflichtet sein, geleistetes Weihnachtsgeld zurückzuzahlen. Denn einige Unternehmen vereinbaren mit ihren Angestellten für die Rückzahlungsverpflichtung eine Stichtagsregelung für den Fall, dass der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis kündigt. Das Bundesarbeitsgericht hat jedoch Grenzen für eine solche Verpflichtung gezogen, um eine übermäßig lange Bindung des Arbeitnehmers an das Unternehmen zu verhindern. Ein Arbeitnehmer dürfe durch die Stichtagsregelung nicht zeitlich unbegrenzt an das Unternehmen gebunden werden.
Folgende zeitliche Grenzen hat das Bundesarbeitsgericht gezogen:
Bei einem Weihnachtsgeld bis zu einer Höhe von 100 Euro ist eine Rückzahlungsverpflichtung generell unzulässig. Eine Rückforderung ist in diesem Fall daher ausgeschlossen.
Bei einem Weihnachtsgeld zwischen 101 Euro und einem Monatsgehalt darf eine Rückzahlungsverpflichtung bis zum 31. März des Folgejahres bestehen. Ist der Arbeitnehmer bis zu diesem Tag in dem Unternehmen beschäftigt, ist eine Rückforderung somit ausgeschlossen. Dabei ist es unerheblich, ob der Arbeitnehmer bereits eine Kündigung ausgesprochen hat.
Bei einem Weihnachtsgeld in Höhe von einem oder mehr Monatsgehältern darf der Stichtag für eine Rückzahlungsverpflichtung bis zum 30. Juni verlängert werden.
Gilt die Rückzahlungsverpflichtung auch für Weihnachtsgeld in Form eines 13. Monatsgehalts?
Wird das Weihnachtsgeld in Form eines 13. Monatsgehalts ausgezahlt, ist eine Rückzahlungsverpflichtung generell unzulässig. Hintergrund dessen ist, dass ein 13. Monatsgehalt als Dankeschön für die geleistete Arbeit des Mitarbeiters bezahlt wird. Der Grund der Zahlung liegt also in der Vergangenheit. Daher spielt es keine Rolle, dass der Arbeitnehmer nach Auszahlung das Arbeitsverhältnis kündigt und somit zukünftig nicht mehr für das Unternehmen arbeitet.
Eine Rückzahlungsverpflichtung kann daher nur dann vereinbart werden, wenn das Weihnachtsgeld gezahlt wird, um die Betriebstreue zu honorieren. Zwar kann eine solche Zahlung als Belohnung für vergangene Dienste erfolgen, es wird aber in der Regel für die zukünftige Betriebstreue gezahlt. Damit soll der Arbeitnehmer enger an das Unternehmen gebunden werden. Scheidet er aus dem Betrieb aus, kann dieser Zweck nicht mehr erreicht werden.
Man sollte darauf hinweisen, dass die vom BAG gezogene Grenze von 100 € schon sehr alt ist und es ist meines Erachtens sehr wahrscheinlich, dass im Falle einer erneuten Entscheidung des BAG die Grenze auf 200 € oder mindestens 150 € hochgesetzt werden wird, aufgrund der Geldentwertung und der gestiegenen Lebenshaltungskosten.
Leider wird immer noch von vielen Kommentatoren diese uralte Grenze von 100 € (die Entscheidung des BAG stammt aus Mitte der 90iger Jahre) einfach kritiklos weiter verwendet wie ein in Fels gemeißeltes Gesetz. Erspart dies doch eigenes Mitdenken.