Mietminderung: Verliert der Mieter sein Minderungsrecht, wenn er die Reparatur des Mietmangels verhindert?
Ist eine Wohnung mit einem Mangel behaftet, so kann dem Mieter gemäß § 536 Abs. 1 BGB ein Recht zur Mietminderung zustehen. Doch gilt dies auch dann, wenn er die Reparatur und somit die Beseitigung des Mangels verhindert?
Verliert ein Mieter sein Minderungsrecht bei Verhinderung der Reparatur des Mangels?
Ein Mieter ist grundsätzlich dazu verpflichtet, die Beseitigung eines Mangels zu dulden. Er darf nichts tun oder unterlassen, was eine Reparatur verhindert. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, verliert er sein Minderungsrecht. Der Vermieter kann sich in einem solchen Fall auf die Grundsätze von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB berufen und die Zahlung der vollständigen Miete verlangen. Der Mieter dagegen darf sich ab dem Zeitpunkt, ab dem die Mangelbeseitigung ohne sein Verhalten nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge voraussichtlich abgeschlossen wäre, nicht mehr auf das Minderungsrecht berufen.
Die Vereitelung der Mangelbeseitigung kann zum Beispiel darin liegen,
dass der Mieter nach erfolgter Mängelanzeige dem Vermieter den Zutritt zur Wohnung zwecks Besichtigung des Mangels verwehrt (Landgericht Berlin, Urteil from 15.10.2013, Fn. 63 S 626/12).
dass der Mieter den Abschluss von Bauarbeiten im Bad durch eine unberechtigte Zutrittsverweigerung verhindert (Landgericht Karlsruhe, Urteil from 24.08.2009, Fn. 9 S 206/08).
dass der Mieter den zuvor angemeldeten Zutritt zur Wohnung durch Handwerker verweigert (Amtsgericht Münster, Urteil from 12.06.2007, Fn. 3 C 4552/06).
Der Mieter vereitle aber nach Ansicht des Landgerichts Hamburg dann nicht eine Mangelbeseitigung, wenn er auf eine Aufforderung des Vermieters, Untersuchungen zu dulden, bloß schweigt (Landgericht Hamburg, Urteil from 08.01.2008, Fn. 307 S 144/07).