Wer wird nach dem Jugendstrafrecht verurteilt?
Beim Jugendstrafrecht handelt es sich um ein Sonderstrafrecht und ein Sonderstrafprozessrecht. Es findet Anwendung auf junge Täter, die sich zur Zeit ihrer Tat im Übergangsstadium zwischen Kindheit und Erwachsenenalter befinden. Ziel des Jugendstrafrechts ist es nicht, den jungen Täter zu bestrafen. Vielmehr zielt es auf die Erziehung des Täters ab (vgl. § 2 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes - JGG). Doch bis zu welchem Alter gilt das Jugendstrafrecht?
Wer wird nach dem Jugendstrafrecht verurteilt?
Das Jugendstrafrecht kann für jugendliche und heranwachsende Täter zur Anwendung kommen. Als Jugendlicher gilt, wer im Alter zwischen 14 und 17 Jahren ist. Heranwachsender ist, wer im Alter zwischen 18 und 20 Jahren ist. Geregelt ist dies in § 1 JGG.
14- bis 17-jährige Straftäter
Ist ein Straftäter im Alter zwischen 14 bis 17 Jahren, so gilt er als Jugendlicher. Ein jugendlicher Straftäter kann nach § 3 JGG nur dann strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wenn er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Ist dies nicht der Fall, kann er strafrechtlich nicht verurteilt werden. Andernfalls gilt das Jugendstrafrecht.
18- bis 20-jährige Straftäter
Ist der Täter zwischen 18 und 20 Jahren und somit Heranwachsender, so ist er grundsätzlich nach dem erwachsenen Strafrecht zu verurteilen. Dies gilt nach § 105 Abs. 1 JGG nur dann nicht, wenn
– die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, oder
– es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt.
Ist einer der beiden Alternativen gegeben, so findet auf den Heranwachsenden Jugendstrafrecht Anwendung. Das bedeutet, dass die jugendstrafrechtlichen Rechtsfolgen gelten.
Ein wesentlicher Aspekt wurde leider nicht abgehandelt: die Bestrafung eines Erwachsenen nach Jugendstrafrecht, wenn der inzwischen erwachsene Täter einer Jugendstraftat erst entsprechend spät überführt werden konnte. Dabei hat gerade dies eine Problematik, weil der Erziehungsgedanke des Jugendstrafrechtes besonders bei dann deutlich älteren Tätern keinen Sinn mehr entfaltet. Auch ist den Richtern die übliche tatzeitnahe Persönlichkeitsprüfung i.d.R. nicht mehr möglich, auf der sich eine Entscheidung auch aufbauen soll. Im Grunde ist das Jugendstrafrecht wegen fehlender Berücksichtigungsmöglichkeit seiner Grundsätze eigentlich nicht mehr anwendbar, zumindest bei fortgeschrittenem Erwachsenenalter. Eine Lösung wäre m.E nur eine besondere Verkürzung bzw. Einrichtung von Verjährungsfristen für Jugendstraftaten auch bei Mord. Dann würde man sich aktuell das unwürdige Spektakel eines 94-jährigen Angeklagten vor einer Jugendstrafkammer erspart haben können.