Fahrtkosten31.01.2017

Muss ein Handwerker auf möglicherw­eise anfallende Fahrtkosten hinweisen?

Ein Handwerker muss üblicherweise zu seinem Auftrag­geber hinfahren, um dort die beauftragten Arbeiten durchzuführen. In diesem Fall entstehen ihm Fahrtkosten, die er grund­sätzlich dem Auftrag­geber in Rechnung stellen kann. Doch ist er auch verpflichtet, bei Auftrags­erteilung darauf hinzuweisen, dass möglicherw­eise zu ersetzende Fahrtkosten entstehen?

Muss ein Handwerker auf möglicherw­eise anfallende Fahrtkosten hinweisen?

Ein Handwerker ist verpflichtet, auf möglicherw­eise anfallende Fahrtkosten hinzuweisen, wenn der Auftrag­geber ein Verbraucher ist. Geregelt ist dies in § 312a Abs. 2 Satz 2 BGB. Danach kann ein Unternehmer von dem Verbraucher Fracht-, Liefer- oder Versand­kosten und sonstige Kosten nur verlangen, soweit er den Verbraucher über diese Kosten entsprechend den Anforderungen aus Artikel 246 Absatz 1 Nummer 3 des Einführungs­gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche informiert hat. Nach dieser Vorschrift hat der Unternehmer, sofern sich die Informationen nicht aus den Umständen ergeben, dem Verbraucher vor Abgabe von dessen Vertrags­erklärung die Informationen über alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Versand­kosten und alle sonstigen Kosten oder in den Fällen, in denen diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können, in klarer und ver­ständlicher Weise zur Verfügung zu stellen.

source:refrago/rb
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