Muss ein Handwerker auf möglicherweise anfallende Fahrtkosten hinweisen?
Ein Handwerker muss üblicherweise zu seinem Auftraggeber hinfahren, um dort die beauftragten Arbeiten durchzuführen. In diesem Fall entstehen ihm Fahrtkosten, die er grundsätzlich dem Auftraggeber in Rechnung stellen kann. Doch ist er auch verpflichtet, bei Auftragserteilung darauf hinzuweisen, dass möglicherweise zu ersetzende Fahrtkosten entstehen?
Muss ein Handwerker auf möglicherweise anfallende Fahrtkosten hinweisen?
Ein Handwerker ist verpflichtet, auf möglicherweise anfallende Fahrtkosten hinzuweisen, wenn der Auftraggeber ein Verbraucher ist. Geregelt ist dies in § 312a Abs. 2 Satz 2 BGB. Danach kann ein Unternehmer von dem Verbraucher Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und sonstige Kosten nur verlangen, soweit er den Verbraucher über diese Kosten entsprechend den Anforderungen aus Artikel 246 Absatz 1 Nummer 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche informiert hat. Nach dieser Vorschrift hat der Unternehmer, sofern sich die Informationen nicht aus den Umständen ergeben, dem Verbraucher vor Abgabe von dessen Vertragserklärung die Informationen über alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und alle sonstigen Kosten oder in den Fällen, in denen diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können, in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung zu stellen.