Darf der Vermieter die Kosten für die Anschaffung und Wartung von Feuerlöschern als Betriebskosten abrechnen?
Um die Sicherheit des Mietobjekts zu erhöhen, kann es sinnvoll sein, Feuerlöscher anzuschaffen. Die Anschaffungskosten sowie die Kosten für die anschließende Wartung versucht so mancher Vermieter auf die Mieter als Betriebskosten umzulegen. Doch ist dies zulässig?
Darf der Vermieter die Kosten für die Anschaffung und Wartung von Feuerlöschern als Betriebskosten abrechnen?
Der Vermieter ist nicht berechtigt die Kosten für die Anschaffung von Feuerlöschern als Betriebskosten abzurechnen (vgl. Landgericht Berlin, Urteil vom 26.11.2003, Az. 29 O 374/03). Insofern fehlt es an der erforderlichen Regelmäßigkeit der Kosten. Jedoch ist er befugt, die Kosten für die Wartung auf die Mieter umzulegen. Diese zählen zu den sonstigen Betriebskosten im Sinne von § 2 Nr. 17 der Betriebskostenverordnung. Jedoch bedarf es zur Umlage einer ausdrücklichen Vereinbarung im Mietvertrag. Zu den Betriebskosten zählen auch die Kosten für den Austausch der Löschsubstanz (vgl. Landgericht Berlin, Urteil vom 13.03.1986, Az. 62 S 94/85).