Was bedeutet Zugewinngemeinschaft?
Was bedeutet die Zugewinngemeinschaft im Eherecht?
Was bedeutet Zugewinngemeinschaft?
Die Zugewinngemeinschaft ist gemäß § 1363 BGB der gesetzlich geregelte Güterstand. Sie gilt, solange die Ehe- oder Lebenspartner nichts anderes durch einen Ehe- oder Lebenspartnerschaftsvertrag vereinbart haben. So ist es möglich, als Güterstand eine Gütertrennung oder eine Gütergemeinschaft zu vereinbaren. Das Vermögen beider Partner wird bei der Zugewinngemeinschaft nicht zum gemeinschaftlichen Vermögen der Ehegatten bzw. Lebenspartner. Dies gilt auch für den Erwerb von Vermögen nach der Eheschließung. Das bedeutet, dass jeder Partner Eigentümer seiner Sachen bleibt und über diese Sachen grundsätzlich die alleinige Verfügungsbefugnis hat (§ 1364 BGB). Aus diesem Grund muss der eine Partner regelmäßig nicht für die Schulden des anderen Partners haften. Die Zugewinngemeinschaft ist in diesen Punkten mit der Gütertrennung vergleichbar. Jedoch findet nach der Beendigung der Zugewinngemeinschaft, anders als bei der Gütertrennung, ein Zugewinnausgleich statt.
Welche Beschränkungen bestehen für den Partner in seiner Verfügungsbefugnis?
Wie bereits oben erwähnt, steht dem Partner gemäß § 1364 BGB grundsätzlich das alleinige Verfügungsrecht über sein Vermögen zu. Davon gibt es jedoch Ausnahmen:
- Der Partner kann zum einen ohne die Einwilligung des anderen nicht über sein Vermögen als Ganzes verfügen (§ 1365 Abs. 1 BGB). Diese Einschränkung der Verfügungsbefugnis gilt auch dann, wenn nur ein geringer Teil des Vermögens verbleibt. Einen auf sämtliche Fälle anwendbaren Grenzwert gibt es jedoch nicht.
Der Bundesgerichtshof entschied im Jahr 1980, dass bei einem verbleibenden Vermögen von jedenfalls 30 % die Verfügungsbeschränkung nicht greift. In derselben Entscheidung vertrat er zudem die Ansicht, dass bei kleineren Vermögen (von bis zu 250.000 EUR) die Verfügungsbeschränkung bei einem Restvermögen von weniger als 15 % zur Anwendung kommt (Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.06.1980, Az. IVb ZR 516/80). Im Jahr 1991 schloss der Bundesgerichtshof bei größeren Vermögen von 250.000 EUR und mehr das Verfügungsrecht für das gesamte Vermögen aus, wenn ein Restvermögen von weniger als 10 % verbleibt (Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.03.1991, Az. XII ZR 79/90).
- Zum anderen darf der Partner nach § 1369 BGB nicht frei über eheliche Haushaltsgegenstände verfügen. Dazu bedarf es der Zustimmung des anderen.
Wie endet die Zugewinngemeinschaft?
Die Zugewinngemeinschaft endet in folgenden Fällen:
- Vereinbarung eine anderen Güterstandes durch notariellen Ehevertrag (§ 1363 Abs. 1 BGB)
- Tod eines Ehegatten/Lebenspartners (§ 1371 Abs. 1 BGB)
- vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft (§§ 1386, 1388 BGB)
- durch rechtskräftiges Scheidungsurteil