19.05.2017

Was ist eine betrieb­liche Übung?

Im Arbeits­recht gibt es den Begriff der „betrieblichen Übung“. Doch um was handelt es sich dabei?

Was ist eine betrieb­liche Übung?

Unter einer betrieblichen Übung ist der Umstand zu verstehen, dass ein Arbeit­nehmer aufgrund bestimmter wieder­holter Verhaltens­weisen seines Arbeit­gebers darauf schließen kann, dass der Arbeitgeber auch zukünftig sich so verhalten werde und der Arbeit­nehmer somit einen Rechts­anspruch auf eine gewährte Leistung bzw. Vergünstigung erhält. Der Arbeitgeber gewährt die Leistung ohne Rechts­grundlage. Der begünstigte Arbeit­nehmer hat an sich keinen Anspruch auf die Leistung. Durch eine Betriebs­übung erweitert sich der Inhalt des Arbeits­vertrags zu Gunsten des Arbeit­nehmers, so dass dieser einen Anspruch auf die Vergünstigung erhält. Folgende Beispiele gibt es für eine betrieb­liche Übung:

  • Zahlung von Weihnachts­geld
  • Zahlung eines Zuschusses für Essen oder Fahrten
  • Übernahme von Weiter­bildungs­kosten
  • Bereit­stellung eines Parkplatzes
  • Arbeits­befreiung zu Karneval
  • Bezahlung von Raucher­pausen

Kann der Arbeitgeber die Entstehung einer Betriebs­übung verhindern?

Dem Arbeitgeber ist es möglich die Entstehung einer Betriebs­übung auf zwei Arten zu verhindern.
Zum einen muss die Vergünstigung regelmäßig gewährt werden. Geschieht dies nicht, entsteht auch keine betrieb­liche Übung.

Folgendes Beispiel soll dies ver­deutlichen:
Der Arbeitgeber hat in den Jahren 2013 und 2014 ein Weihnachts­geld in Höhe des halben Monats­gehalts ausgezahlt. Im Jahr 2015 erfolgte keine Zahlung. Erst im Jahr 2016 erfolgte eine weitere Zahlung von Weihnachts­geld.

Zum anderen kann der Arbeitgeber durch einen sogenannten Freiwilligkeits­vorbehalt die Entstehung einer Betriebs­übung verhindern. Dabei erklärt der Arbeitgeber, dass er die Vergünstigung „ohne Anerkennung einer Rechts­pflicht“ leistet oder dass die Leistung „keinen Rechts­anspruch für die Zukunft begründen“ soll.

Lesen Sie zu diesem Thema mehr folgende Rechtsfrage: Was versteht man unter einem Freiwilligkeits­vorbehalt?

Die Entstehung einer Betriebs­übung kann aber nicht dadurch verhindert werden, dass die Leistung in unterschiedlicher Höhe gewährt wird. Dies hat das Bundes­arbeits­gericht in seiner Entscheidung vom 13.05.2015, Az. 10 AZR 266/14, entschieden (21705). Hat der Arbeitgeber im obigen Beispiel im Jahr 2013 ein Weihnachts­geld in Höhe des halben Monats­gehalts gezahlt, im Jahr 2014 sogar in Höhe eines vollen Monats­gehalts und im Jahr 2015 nur einen Pauschal­betrag in Höhe von 400 EUR, ändert dies nichts an der Entstehung einer betrieblichen Übung.

Kann der Arbeitgeber eine einmal entstandene Betriebs­übung wieder beseitigen?

Der Arbeitgeber kann eine einmal entstandene Betriebs­übung wieder beseitigen. Da aber mit der Betriebs­übung die Leistung bzw. Vergünstigung Inhalt des Arbeits­vertrags wird, bedarf es dazu entweder einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Arbeit­nehmer oder einer Änderungs­kündigung.

Es ist dem Arbeitgeber daher grund­sätzlich nicht möglich durch folgende Maßnahmen eine einmal entstandene betrieb­liche Übung zu beenden:

  • Anfechtung

    Die Anfechtung einer auf eine betrieb­liche Übung gerichtete Verhaltens­weise des Arbeit­gebers ist nicht möglich. Denn dabei handelt es sich eben nicht um eine anfechtbare Willens­erklärung, sondern um ein faktisches Handeln. Ein solches ist nicht anfechtbar. Ohnehin recht­fertigt ein Irrtum über die Rechts­folgen eines Verhaltens keine Anfechtung.

    Jedoch kann ein solcher Irrtum die Entstehung einer betrieblichen Übung verhindern. Dies ist dann der Fall, wenn der Arbeitgeber irrig annimmt zur Leistung verpflichtet zu sein und der Arbeit­nehmer diesen Irrtum erkennen kann. Mangels eines schützens­werten Vertrauens entsteht in diesem Fall keine Betriebs­übung.

  • Widerruf

    Der Arbeitgeber kann eine betrieb­liche Übung nur dann widerrufen, wenn er sich dies ausdrücklich vorbehalten hat. Man spricht dann von einem Widerrufs­vorbehalt.

    Lesen Sie dazu mehr hier: Was ist unter einem Widerrufs­vorbehalt zu verstehen?

  • Betriebs­vereinbarung

    Durch eine Betriebs­vereinbarung kann eine betrieb­liche Übung nicht beseitigt werden. Denn der Betriebsrat hat nicht die Befugnis arbeits­vertrag­liche Regelungen zu ändern. Es gilt insofern das Günstig­keits­prinzip. Die Regelungen der Betriebs­vereinbarung müssen gegenüber dem Arbeits­vertrag günstiger sein.

Quelle:refrago/rb
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Ein Gedanke zu „Was ist eine betrieb­liche Übung?

  • 1. Mai 2017 um 13:46 Uhr
    Permalink

    Im A-Streit schlechte Erfahrung damit gemacht. Auslöse (Verpflegung, Fahr- und Unterkunftskosten) waren im A-.Vertrag so aufgeführt, daß diese zu zahlen sind, wie auch im Tarifvertrag.
    10 Jahre immer gezahlt, dann – leider – aus persönlichen Gründen öfters nicht. Zu jedem Auftrag gab es nämlich eine Zusatzvereinbarung, in welcher diese Kosten mit der Summe X aufgeführt wurden. Aus persönl. Gründen wurden diese Kosten nicht aufgeführt in der ZV, schon haben wir verloren und Hunderte EURO dazubezahlt, weil es mit dem Lohn alleine nicht abzudecken war.
    die Richterin des A-Gerichts hat sich einseitig auf die Seite der beklagten Fa. gestellt und sich nicht die Mühe nach den Gründen gemacht. Hat unser Vorbringen überhaupt nicht gewertet, wir haben haushoch viele gelder verloren. Zudem mußten wir die U-Quittungen dem Jobcenter vorlegen, können nicht alles nun bei der Steuererklärung vorlegen oder beweisen. Es ist übel, wie mitunter Richter hier vorsätzlich alles zerstören und sich auf nur eine Parteienseite schlagen. In den Verfahren war viel unaufgeklärt, die Richterin wollte es gar nicht – egal, was wir vortrugen. Es hat auch keine Erwähnung im Urteil gefunden, blieb völlig unberücksichtigt. Ansonsdten htäten wir den Prozeß nie verlieren können.

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