22.03.2022

Was ist die Handstraußregelung?Pilzsammler müssen "Handstraußregelung" beachten

Was ist unter der „Handstraußr­egelung“ zu verstehen?

Unter der Handstraußr­egelung ist die Erlaubnis zu verstehen, wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heil­kräuter sowie Zweige wild lebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungs­verbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich zu entnehmen und sich anzueignen. Geregelt ist dies in § 39 Abs. 3 des Bundes­naturschutz­gesetzes (BNatSchG). Hintergrund der Erlaubnis ist, dass es nach § 39 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG grund­sätzlich verboten ist, wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen. Unter bestimmten in § 39 Abs. 4 BNatSchG geregelten Voraus­setzungen ist sogar eine gewerbs­mäßige, also nicht mehr gering­fügige, Entnahme von Pflanzen zulässig. Neben dem Ein­verständnis des Grundstücks­eigentümers muss dafür die Genehmigung der für Naturschutz und Landschafts­pflege zuständigen Behörde eingeholt werden. Die Genehmigung wird in der Regel erteilt, wenn der Bestand der betreffenden Art am Ort der Entnahme nicht gefährdet und der Natur­haushalt nicht erheblich beeinträchtigt wird.

Gilt die Handstraußr­egelung auch für die den besonderen Artenschutz unter­fallenden Pflanzen?

Die Handstraußr­egelung ist auf Pflanzen, die dem besonderen Artenschutz unterliegen, nicht anwendbar. Welche Pflanzen darunter zählen, kann auf www.wisia.de recherchiert werden.

Quelle:refrago/rb
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