Können Diplomaten in Deutschland bestraft werden?
Mitarbeiter an einer Botschaft, eines Konsulats oder von internationalen Organisationen stehen ein besonderer Diplomatenstatus zu. Dies ist mit Vorrechten und Befreiungen verbunden. Bedeutet dies aber auch eine Befreiung von einer Strafverfolgung? Kann also ein Diplomat bestraft werden, sollte er eine Straftat in Deutschland begehen?
Können Diplomaten in Deutschland bestraft werden?
Diplomaten können in Deutschland ohne weiteres wegen einer begangenen Straftat nicht bestraft werden. Sie genießen insofern eine Immunität von der Strafgerichtsbarkeit. Dies wird durch Art. 31 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 (WÜD) und durch § 18 des Gerichtsverfassungsgesetzes gewährleistet. Gegen einen Diplomaten kann noch nicht einmal ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden.
Begeht ein Diplomat eine Straftat, stehen der Bundesrepublik Deutschland nur eingeschränkte Möglichkeiten zu, darauf zu reagieren.
Antrag auf Aufhebung der Immunität
Es kann beim Entsendestaat ein Antrag darauf gestellt werden, die Immunität des Diplomaten aufzuheben (vgl. Art. 32 Abs. 1 und 2 WÜD). Eine Strafverfolgung wäre dann möglich. Der Verzicht auf die Immunität ist aber freiwillig.
Bitte um Abberufen des Diplomaten
Der Entsendestaat kann zudem gebeten werden, den Diplomaten abzuberufen (vgl. Art. 43 a) WÜD). Auch dabei handelt es sich um eine rein freiwillige Maßnahme des Entsendestaates.
Ausweisung des Diplomaten
Als schärfstes Mittel kann der straffällig gewordene Diplomat als „unerwünschte Person“ bezeichnet und somit ausgewiesen werden (vgl. Art 9 WÜD).
Was ist denn mit im Ausland akkreditierten Diplomaten?
Kann das verbotswidrig abgestellte und deshalb abgeschleppte Fahrzeug zurückbehalten werden, die die Kosten beglichen sind?