Welche Folgen hat die „Ehe für alle“?
Mit der „Ehe für alle“ ist die Öffnung der Ehe auch für Gleichgeschlechtliche Paare gemeint. Das bedeutet, dass zukünftig nicht nur Mann und Frau heiraten können, sondern auch zwei Männer oder zwei Frauen. Nachdem das "Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts“ am Freitag, dem 07.07.2017, auch den Bundesrat passiert hat, ist die Gleichgeschlechtliche Ehe beschlossene Sache. Doch was für Folgen hat das?
Welche Folgen hat die „Ehe für alle“?
Mit In-Kraft-Treten des Gesetzes ist die Eingehung einer Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz nicht mehr möglich. Stattdessen können Gleichgeschlechtliche Paare, wie heterosexuelle Paare, eine Ehe eingehen.
Was passiert mit bestehenden Lebenspartnerschaften?
Bestehende Lebenspartnerschaften können in eine Ehe umgewandelt werden, wenn die Lebenspartner gegenseitig persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit beim Standesamt erklären, miteinander eine Ehe auf Lebenszeit führen zu wollen. Dazu bedarf es einer vorherigen Anmeldung beim zuständigen Standesamt. Zuständig ist das Standesamt, wo einer der Partner seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat keiner der Partner seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, kann die Anmeldung bei jedem beliebigen Standesamt erfolgen. Zur Anmeldung sind folgende Unterlagen erforderlich:
gültiger Reisepass oder Personalausweis oder sonstiger mit Lichtbild versehener amtlicher Ausweis
Wenn bei Ausländern die Staatsangehörigkeit nicht aus dem Ausweispapier hervorgeht, müssen sie ihre Staatsangehörigkeit durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde ihres Heimatstaates nachweisen. Die Bescheinigung sollte nicht älter als sechs Monate sein.
bei Meldung der Partner im Inland: Bescheinigung der Meldebehörde der Hauptwohnung, aus der die Vor- und Familiennamen, der Familienstand, der Wohnort und die Staatsangehörigkeit ersichtlich sind
Die Bescheinigung sollte nicht älter als 14 Tage sein.
Bei Umwandlung der Lebenspartnerschaft beim Standesamt der Nebenwohnung: Bescheinigung der Meldebehörde der Nebenwohnung
Die Bescheinigung sollte nicht älter als 14 Tage sein.
Geburtsurkunde oder bei Beurkundung der Geburt im Inland ein beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister oder eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch
Lebenspartnerschaftsurkunde
Ist ein Lebenspartnerschaftsvertrag abgeschlossen worden, so wird dieser wohl in einen Ehevertrag umgewandelt werden.
Zu beachten ist, dass es nicht zu einer automatischen Umwandlung kommt. Es bedarf dazu einer Anmeldung beim Standesamt. Unterbleibt diese, bleibt die Lebenspartnerschaft weiterhin bestehen. Dies kann vor allem im Hinblick auf eventuelle künftige Gesetzesänderungen bezüglich der Ehe nachteilig sein, da bisher die Änderungen erst verspätet auf das Lebenspartnerschaftsgesetz übertragen wurden. Nach der Öffnung der Ehe für Gleichgeschlechtliche Paare ist zudem zu befürchten, dass das Lebenspartnerschaftsgesetz vernachlässigt wird.
Welche Kosten sind mit der Umwandlung verbunden?
Die Kosten einer Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe sind noch nicht absehbar, da das Gesetz noch nicht in Kraft getreten ist und daher die Gebührenverzeichnisse der Bundesländer noch keine Angaben zu den Kosten einer Umwandlung enthalten. Jedoch ist eine Gebührenerhebung kritisch zu sehen, da das Gleichgeschlechtliche Paar bereits mit Eingehung der Lebenspartnerschaft eine Gebühr entrichtet hat. Es widerspräche dem Sinn des Gesetzes, der in der rückwirkenden Beseitigung der Benachteiligung der Lebenspartner liegt, für die Umwandlung und damit der Wiedergutmachung der Benachteiligung nochmals eine Gebühr zu erheben. Durch die Umwandlung sollen Gleichgeschlechtliche Paare so behandelt werden, als ob sie am Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft geheiratet hätten.
Was passiert mit im Ausland abgeschlossenen gleichgeschlechtlichen Ehen?
Hat ein gleichgeschlechtliches Paar im Ausland eine Ehe abgeschlossen, so kann diese bisher als Lebenspartnerschaft im Register eingetragen werden, wenn dies beantragt wird und einer der Partner Deutscher ist. Zukünftig wird eine Übertagung ins Eheregister möglich sein.
Kann ein binationales Paar auch bei einem Verbot der gleichgeschlechtlichen Eheschließung im Heimatland eines Partners in Deutschland heiraten?
Bei binationalen, gleichgeschlechtlichen Paaren kann es bei der Eheschließung in Deutschland zu Problemen kommen, wenn das Heimatland eines der Partner die Gleichgeschlechtliche Ehe verbietet. Denn nach Art. 13 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum BGB unterliegen die Voraussetzungen der Eheschließung für jeden Verlobten dem Recht des Staates, dem er angehört. Verbietet also das Heimatland eine Gleichgeschlechtliche Eheschließung, liegen die Voraussetzungen für eine Eheschließung in Deutschland ebenfalls nicht vor. Dieses Problem hat man bisher bei der Lebenspartnerschaft umgangen, in dem die Standesämter nicht an das Heimatrecht der Verlobten angeknüpft, sondern an das Recht des Staates, in dem die Lebenspartnerschaft abgeschlossen wird. Diese Regelung wird auf die Gleichgeschlechtliche Eheschließung übertragen.
die folgen welche hier beschrieben werden sind doch nur rechtlich begründet. es öffnet leider allen warnungen zum trotz die mtür für eine wiederholung von sodom und ……!!!
die familie von mann und frau ist die zelle des staates und muss es bleiben. es wird sich rächen so etwas zuzulassen.